Jeder Betreiber einer kommerziellen Website oder eines Onlineshops muss rechtliche Normen und Standards einhalten. Hierfür gilt das Telemediengesetz (TMG). Anbieter solcher Internetseiten sind verpflichtet, ein Impressum nach § 5 TMG zu erstellen. Die Impressumspflicht dient dem Verbraucherschutz. Der Nutzer einer Internetseite soll wissen, mit wem er es zu tun hat. Aber auch Mitbewerber können sich natürlich hier über den Inhaber einer Webseite informieren. Der folgende Überblick hilft Ihnen, die Rahmenbedingungen eines Impressums besser zu verstehen.
Nach § 5 TMG benötigen alle geschäftsmäßigen Online-Dienste ein Impressum. So sind alle Internetseiten impressumspflichtig, die Waren oder Leistungen gegen Entgelt anbieten. Hierzu zählen überwiegend Online-Shops
§ 55 Abs. 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RstV) differenziert nach den Inhalten der Webseite. Ein Impressum benötigt hier, wer (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte auf seiner Webseite veröffentlicht. Welche Texte und Beiträge im Einzelnen darunter fallen, ist nicht definiert. Unter einer redaktionellen Gestaltung wird eine Tätigkeit verstanden, die auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt. Das kann auch ein persönlicher Blog sein. Dieser wäre ebenfalls impressumspflichtig.
Rein private Webseiten sind von der Impressumspflicht ausgenommen. Jedoch ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Webseite in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Bereits eine Werbeanzeige kann dazu führen, dass eine Internetseite nicht mehr als privat angesehen wird.
Um rechtliche Auseinandersetzungen vorab zu vermeiden, ist ein Impressum jedem Seitenbetreiber zu empfehlen, der seine Webseite nicht zu rein privaten Zwecken betreibt.
In das Impressum gehören alle Informationen, durch die ein Außenstehender den Inhaber einer Seite zuordnen und kontaktieren kann. Der Aufbau richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Für einen Einzelunternehmer oder einen privaten Seitenbetreiber sind andere Angaben erforderlich als für eine GmbH oder AG.
Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Das sind Vor- und Zuname sowie die Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Als impressumspflichtige Privatperson nehmen Sie die Anschrift, unter der Sie gemeldet sind. Generell gilt: Eine bloße Postfachadresse ist nicht ausreichend, da es sich hierbei nicht um eine ladungsfähige Anschrift handelt.
Bei juristischen Personen sind Angaben über die Rechtsform (AG, GmbH, OHG usw.) erforderlich sowie der Name des Vertretungsberechtigten. Vertretungsberechtigt ist, wer für die Firma nach außen rechtlich verbindlich handelt (z. B. der Geschäftsführer).
Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular anstelle einer E-Mail-Adresse genügt nicht.
Die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die angebotene Dienstleistung im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetriebe, Makler, Banken, Reisegewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, Fahrschulen usw.).
Die Benennung des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem die Niederlassung eingetragen ist sowie die dazugehörige Registernummer
Entspricht die Dienstleistung einer Tätigkeit, welche durch Rechtsvorschrift an einen Befähigungsnachweis gebunden ist (z. B.: Examen oder Diplom) oder die Führung eines bestimmten Titels voraussetzt (z. B. Rechtsanwalt, Apotheker, Gesundheitshandwerke, Architekten), müssen Angaben über:
gemacht werden.
Falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer Achtung: Bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt es sich nicht um die normale Steuernummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient dem mehrwertsteuerfreien Warenaustausch innerhalb der Europäischen Union (EU) und wird erst auf Antrag vom Finanzamt vergeben
Zudem sind gemäß § 55 Abs. 2 RStV Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten dazu verpflichtet, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen für die Texte mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Am besten ist die Platzierung so, dass das Impressum von jeder Seite des Internetauftritts abgerufen werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Impressum dann unmittelbar erreichbar, wenn es durch höchstens zwei Klicks aufgerufen werden kann.
Erstellen Sie für Ihr Impressum einen eigenen Menüpunkt in der Navigation ihrer Webseite. Dieser muss von jeder Unterseite aus einfach abgerufen werden können. Er sollte ausdrücklich mit Impressum oder Anbieterkennzeichnung bezeichnet werden.
Fehlerhafte und unvollständige Angaben im Impressum führen häufig zu einer Abmahnung. Sie können einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Für Konkurrenten ist ein fehlerhaftes Impressum eine gute Möglichkeit, den Mitstreiter zu beeinträchtigen. Häufig überprüfen Anwälte der Konkurrenz spezifisch die ordnungsgemäße Formulierung auf Internetseiten, um Verstöße durch Abmahnungen aufzudecken. Das Gesetz sieht bei Verstößen zudem eine Bußgeldzahlung von bis zu 50.000,- € vor. Dies ist jedoch in der Praxis sehr selten (§ 16 TMG).
Mit STC beugen Sie Verstößen vor und sind auf der sicheren Seite, dass Ihr Impressum allen rechtlichen Anforderungen entspricht.
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