Bei Kapitalgesellschaften sind dies das GmbH Gesetz und das Aktiengesetz.
GmbH- Gesetz:
§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG, Haftung der Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Aktiengesetz:
§ 92 AktG, Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.
Durch die gesetzlichen Normen wird ersichtlich: Für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme ist nicht nur das eigene Verschulden relevant. Mitglieder der Geschäftsführung haften solidarisch. Das bedeutet, dass ein Mitglied der Geschäftsführung immer auch für die Fehler eines anderen Geschäftsführers einstehen muss.
Als Geschäftsführer gewertet wird zudem nicht nur der Personenkreis, der formal zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Auch der Anschein führt zu einer entsprechenden Heranziehung, es kann sich um einen „faktischen Geschäftsführer“ handeln.