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        Blog | Corona

        Betriebsschließungsversicherung - Zweite Corona-Welle

        Jana Lotz
        Stand: 
        November 11, 2020
        -
        5 min
        lesen

        Das Wichtigste in Kürze

        Wichtig ist, dass genau geprüft werden sollte, ob sich ein Ausschluss bei mehrfachen Anordnungen im jeweiligen Vertrag findet oder nicht.
        Bezüglich solcher Ausschlussklauseln innerhalb der Betriebsschließungsversicherung gibt es noch viele ungeklärte Fragen.
        Bei der Beantwortung dieser Fragen wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.

        • Betriebsschließungsversicherung – Zweite Corona-Welle
        • 1. Ausschluss der mehrfachen Anordnung
        • 2. Betriebsschließungsversicherung ohne Klausel der mehrfachen Anordnung
          • 2.1 Verlängerung der behördlichen Anordnung
          • 2.2 Wiederholung einer behördlichen Anordnung
        • 3. Verträge mit der mehrfachen Anordnung
          • 3.1 Gedeckte Maßnahmen
          • 3.2 Mehrmalige Anordnung
          • 3.3 Gleiche Umstände
          • 3.4 Zeitliche Komponente
        • 4. Zusammenfassung

        Betriebsschließungsversicherung – Zweite Corona-Welle

        Seit dem 2. November kommt es in Deutschland wieder zu Betriebsschließungen aufgrund der steigenden Infektionszahlen. Dabei trifft es mal wieder die Gastronomie und Hotellerie. Bereits der erste Lockdown führte zu enormen Konflikten innerhalb der Betriebsschließungsversicherung (BSV). Denn viele Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab. Statt einer entsprechenden Versicherungsleistung kam es vielmehr zu Kündigungen der Policen und zu Angeboten von Vergleichen. Soweit die Kunden der Betriebsschließungsversicherung keinen Vergleich geschlossen haben, besteht aktuell die Möglichkeit, dass die Versicherungsverträge in vielen Fällen auch für die zweite Betriebsschließung wirksam fortbestehen. Worauf es jedoch bei der Wirksamkeit der Verträge für den Fall der zweiten Schließung ankommt, erfahren Sie hier.

        1. Ausschluss der mehrfachen Anordnung

        Bei den Versicherungsverträgen einer Betriebsschließungsversicherung ist insbesondere zu unterscheiden, ob eine mehrfache Anordnung in den Bedingungen ausgeschlossen ist oder nicht. Viele Bedingungen können enthalten, dass mehrfache Anordnung aufgrund gleicher Umstände ausgeschlossen sind. aber, und, oder

        Beispiel einer möglichen Bedingung:Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Nr. 3 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.                                                                                                                                                                                                                         -Mehrfache Anordnung

        Da beide Alternativen zu einer unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Behandlung führen, ist insbesondere zu prüfen, welche Alternative im jeweiligen Fall vorliegt.

        Weitere Information zur Betriebsschließungsversicherung finden Sie hier:

        Betriebsschließungsversicherung

        2. Betriebsschließungsversicherung ohne Klausel der mehrfachen Anordnung

        Möglicherweise enthalten die Verträge zur Betriebsschließungsversicherung keine Klausel bezüglich einer mehrfachen Anordnung. Dann gilt zunächst zu prüfen, ob ein oder doch mehrere Versicherungsfälle vorliegen. So hängt es hier davon ab, ob es sich um eine Verlängerung oder Wiederholung der behördlichen Anordnungen handelt.

        2.1 Verlängerung der behördlichen Anordnung

        Grundsätzlich gelten behördliche Anordnung immer nur befristet. Denn durch solche Anordnungen werden in der Regel Grundrechte eingeschränkt, sodass eine Verhältnismäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderlich ist. Können die Anordnungen dieser Grundrechtsprüfung nicht standhalten, so sind sie als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Unverhältnismäßigkeit müsste bei einer unbefristeten Anordnung oftmals zu bejahen sein. Deshalb werden in der Regel nur befristete Anordnungen seitens der zuständigen Behörden gewählt.

        Dennoch ist im Falle einer befristeten Anordnung eine Verlängerung durchaus möglich. Sollte eine behördliche Anordnung daher gerade übergangslos verlängert werden, liegt darin formaljuristisch eine gesonderte Anordnung. Diese formale Betrachtungsweise ist aber durchaus problematisch. Denn bei der Auslegung kommt es ja gerade immer auf die Sicht des durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers an. Die formaljuristische Betrachtungsweise kann nicht entscheidend sein. Dieser Versicherungsnehmer würde gerade die übergangslose Verlängerung als einen einheitlichen Versicherungsfall qualifizieren. Denn schlussendlich wird dieser nur die ununterbrochene Schließung seines oder ihres Betriebs wahrnehmen. Folglich ist im Falle einer Verlängerung von einem einheitlichen Deckungszeitraum auszugehen.

        2.2 Wiederholung einer behördlichen Anordnung

        Auch ist es möglich, dass eine behördliche Anordnung einfach wiederholt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebsschließung zunächst beendet ist und nach einigen Monaten wiederholt wird. Das heißt es kommt nach einigen Monaten erneut zu einer Schließung des versicherten Betriebes. Fraglich ist dann, ob ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt oder nicht.

        Für das Vorliegen eines einheitlichen Versicherungsfalls spricht in der aktuellen Situation jedenfalls, dass der Krankheitserreger sowohl im März als auch im November identisch ist und gleiches gilt auch für die Erteilung der behördlichen Anordnung. Gegen die Behandlung als einheitlichen Versicherungsfall lassen sich vor allem rechtsdogmatische Bedenken anführen. Denn der Versicherungsfall im November ist nicht die Corona-Pandemie als solche, sondern vielmehr die Schließungsanordnung des versicherten Betriebs durch die Behörde. Demnach wäre die Identität des Krankheitserregers gerade unbeachtlich.

        Welcher Argumentation diesbezüglich zu Folgen ist, ist zum aktuellen Stand noch nicht abschließend geklärt und bleibt leider noch abzuwarten.

        3. Verträge mit der mehrfachen Anordnung

        Innerhalb der Betriebsschließungsversicherung kann es auch Klauseln geben, welche die mehrfachen Anordnungen ausschließen. Dabei ist zu beachten, dass solche Ausschlussklauseln eng anzulegen sind und daher oftmals unwirksam sein können. Die Wirksamkeit wird in der Regel aber gegeben sein, wenn sich die Klauseln innerhalb der Entschädigungsberechnung oder als separate Regelung mit eigener Überschrift innerhalb des Vertrages wiederfinden.

        3.1 Gedeckte Maßnahmen

        Damit ein solcher Ausschluss greift, ist zunächst eine durch die Betriebsschließung gedeckte Maßnahme erforderlich. Wird eine Deckung beim möglichen ersten Versicherungsfall verneint, kommt es auf die Ausschlussklausel gerade nicht an. Eine Anwendung ist dann nämlich nach dem Wortlaut zu verneinen.

        3.2 Mehrmalige Anordnung

        Damit es sich um eine Wiederholung der behördlichen Anordnung handelt, sind mehrmalige Anordnungen logischerweise erforderlich. Dabei ist keine Behördenidentität erforderlich. Das heißt es muss nicht zwingend die identische Behörde wie bei der ersten Anordnung gehandelt haben.

        3.3 Gleiche Umstände

        Weiterhin ist erforderlich, dass die mehrfachen behördlichen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen. Da die gleichen Umstände nicht genauer definiert werden, ist bei der Auslegung die Perspektive eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers heranzuziehen. Dieser wird innerhalb der Betriebsschließungsversicherung davon ausgehen, dass es sich bei der aktuellen Situation um den gleichen Umstand handelt.

        Argumente dafür sind:

        • Allgemeines Sprachverständnis und Sinn und Zweck dieser Regelung führen dazu, dass auch die nochmalige Betriebsschließung auf der gleichen Erkrankung beziehungsweise dem gleichen Erreger beruht.
        • Die erneute Schließung beruht auf dem gegenwärtigen SARS-Corona-Virus solange es sich in den beiden Fällen um denselben Hauptvirus handelt. Eine Mutation darf gerade nicht stattgefunden haben. Dies ist aktuell noch nicht erfolgt.

        3.4 Zeitliche Komponente

        Trotzdem sind die Ausschluss-Klauseln bezüglich der mehrfachen Anordnung durchaus problematisch. Denn sie enthalten keine zeitliche Limitierung. Das heißt unter den Ausschluss würde auch fallen, dass der gleiche Erreger erst viele Jahre nach der ersten Anordnung zu einer Schließung des versicherten Betriebs führt. So droht eine Aushöhlung des Versicherungszwecks aufgrund der fehlenden zeitlichen Begrenzung. Folglich wäre ein Ausschluss, dem es an einer zeitlichen Begrenzung fehlt, unwirksam.

        Trotz fehlender zeitlicher Zäsur könnte sich etwas anderes ergeben, wenn man eine einschränkende Auslegung als ausreichend und anwendbar erklärt. Das heißt man würde für den jeweiligen Einzelfall eine zeitliche Limitierung durch eine entsprechende Auslegung bestimmen. Der Ausschluss würde nach dieser Ansicht nur dann eingreifen, wenn die mehrfachen behördlichen Anordnungen innerhalb des ermittelten zeitlichen Zusammenhangs erfolgen.

        Welcher Ansicht jedoch hier zu Folgen ist, ist ebenfalls zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte in einem solchen Fall entscheiden. Eine pauschale Antwort zugunsten einer Meinung kann daher zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht erfolgen.

        4. Zusammenfassung

        Insgesamt gibt es bezüglich des Ausschlusses bei mehrfachen behördlichen Anordnungen innerhalb einer Betriebsschließungsversicherung noch viele ungeklärte Fragen. Im Ergebnis wird es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommen. Grundsätzlich empfehlen wir daher immer eine genaue Prüfung der Bedingungswerke, um festzustellen, welche Klauseln enthalten oder nicht enthalten sind. STC steht dazu mit kooperierenden Kanzleien im engen Austausch und vermitteln gerne für Sie.

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          Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.
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          01/09/2022
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          Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.
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          Sascha Strauß
          07/08/2022
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          Fritz Kopin
          28/07/2022
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          Manuel Diedert
          03/07/2022
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          Chris Calvin
          17/12/2020
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          Sie fühlen sich nicht nur gut beraten, sonder darüberhinaus absolut sicher und gut aufgehoben. Einfach empfehlenswert! Speziell Frau Wolf hat mir bei der Optimierung meiner KFZ Versicherungsbeiträge sehr weiterhelfen können :) TOP
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          Dein TRaumdeckenbauer im Westerwald
          27/11/2020
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          Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!
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          Carolin Strüder
          06/09/2020
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          Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. Herzog
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          Taina H.
          21/07/2020
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          Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.
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          N. O.
          04/05/2020
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          TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!
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          M S
          04/05/2020
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          Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏
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          S. Roßbach
          06/03/2020
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          Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.
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          Katharina Thomsen
          27/01/2020
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          Sehr zu empfehlen!
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          Lucas Horz
          02/01/2020
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          Bester Service. Rund um zu empfehlen!
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          Philipp Adam
          28/05/2019
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          Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!
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          Justin Geiß
          19/04/2019
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          Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!
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          Lucas Brenner
          25/02/2019
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          Gabriel Theis
          05/11/2016
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          Fabian Schade
          20/05/2016

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              Inhaltsverzeichnis
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              • Betriebsschließungsversicherung – Zweite Corona-Welle
              • 1. Ausschluss der mehrfachen Anordnung
              • 2. Betriebsschließungsversicherung ohne Klausel der mehrfachen Anordnung
                • 2.1 Verlängerung der behördlichen Anordnung
                • 2.2 Wiederholung einer behördlichen Anordnung
              • 3. Verträge mit der mehrfachen Anordnung
                • 3.1 Gedeckte Maßnahmen
                • 3.2 Mehrmalige Anordnung
                • 3.3 Gleiche Umstände
                • 3.4 Zeitliche Komponente
              • 4. Zusammenfassung
              → Inhaltsverzeichnis
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