Brandmeldeanlagen spielen eine entscheidende Rolle im Schutz vor Feuergefahren, indem sie frühzeitig Alarm auslösen und somit maßgeblich zur Sicherheit beitragen. Die Alarmsignale ermöglichen eine schnelle Evakuierung und ein zügiges Eingreifen der Feuerwehr. Dennoch wird oft übersehen, dass der regelmäßige Batteriewechsel eine unerlässliche Wartungsmaßnahme für solche Anlagen ist. Die Batterien dienen als Energiequelle für die Anlagen und gewährleisten so ihre Funktionsfähigkeit.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Unterlassen des Batteriewechsels bei Brandmeldeanlagen eine Gefahrerhöhung darstellt. Gemäß § 23 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer wahrheitsgemäß über Umstände zu informieren, die das ursprünglich vereinbarte Risiko erhöhen. Dazu gehören etwa bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen oder andere Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit eines Schadens oder Versicherungsfalls erhöhen.
Der Versicherungsnehmer hat durch die versäumte Wartung der Brandmeldeanlage weder aktiv eine Gefahrerhöhung herbeigeführt noch Dritte damit beauftragt. In diesem Fall würde eine objektive Gefahrerhöhung nach §23 Abs.3 VVG in Betracht kommen, bei der die Erhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers auftritt.
"Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen."
https://dejure.org/gesetze/VVG/23.html
Die Definition der Gefahrerhöhung könnte sich im vorliegenden Fall in der Weise erfüllen, dass die fehlende Wartung der Anlage statistisch betrachtet zu einer erheblichen Vergrößerung von Schäden führen könnte.
Die sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz ergibt sich aus §26 Abs. 2 VVG.
"In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2."
https://dejure.org/gesetze/VVG/26.html
Danach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Meldung dem Versicherer hätte zugehen sollen. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Versicherer bereits zuvor über die erhöhte Risikosituation informiert war.
Sofern die Verletzung der Anzeigepflicht nach §23 Abs. 2 und 3 nicht absichtlich erfolgte, ist der Versicherer jedoch verpflichtet, die Leistung zu erbringen, was sich im vorliegenden Fall argumentieren lassen würde. Zusätzlich könnte der Versicherungsnehmer versuchen, einen Kausalitätsgegenbeweis gemäß §28 Abs.3 VVG zu führen, indem er nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls ursächlich ist.
"Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat."
https://dejure.org/gesetze/VVG/28.html
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine Verletzung der vertraglichen Sicherheitsobliegenheit vorliegt. Die Landesbauordnung schreibt vor, dass Brandmeldeanlagen in Rettungswegen und Schlafräumen installiert werden müssen. Diese behördliche Sicherheitsvorschrift dient nicht nur dem Schutz von Personen, sondern auch dem Schutz von Sachwerten. Daher könnte die Wartung der Brandmeldeanlagen in jedem Falle als Sicherheitsvorschrift argumentiert werden.
Ein Aufsatz zu diesem Thema wurde auch von Herrn Professor Dr. Ansgar Staudinger mit dem Titel "Rauchwarnmelder und mögliche Leistungskürzungen des Gebäudeversicherers nach dem VVG" veröffentlicht.