Ob und wann zahlt die Betriebsschließungsversicherung?!
Viele Betriebe, vor allem Gastronomen und Hoteliers, mussten aufgrund des Corona-Virus ihren Betrieb schließen und konnten daher keine weiteren Einnahmen erzielen. Gut wer in einer solchen Situation Versicherungsschutz über eine Betriebsschließungsversicherung hat. Doch was ist wenn der Versicherer, trotz möglicher Leistungspflicht nicht bereit ist für diese einzustehen?
Im Interview mit dem Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth aus Berlin, geht STC-Experte Dennis Sturm auf diese Fragestellung ein und gibt einen Überblick zu der rechtlichen Situation.
Betriebsschließungsversicherung-Versicherer reagieren teilweise komplett unterschiedlich
Die Regulierungen von Versicherungsfällen verschärfen sich deutlich. Zuerst waren einige Versicherer mit einer Vergleichsbereitschaft von 15 Prozent bereits im März auf ihre Kunden zugegangen. Diese 15%, welche auch unter dem Begriff „Bayrische Lösung“ zusammen gefasst werden, scheinen in ihrer Angemessenheit nun aber durchaus fraglich und streitbar.
Die bayrische Lösung, welche auch unter dem Begriff „Dehoga-Kompromiss“ genannt wird, wurde unter anderem mit dem bayrischen Wirtschaftsminister und Versicherern, wie der Allianz und der Haftpflichtkasse Darmstadt geschlossen. Angedacht war der Vorschlag für Gastronomen und Hotellerie.
Viele Versicherer haben sich diesem Lösungsvorschlag angeschlossen, einige auch für andere Branchen. Durch eine aktuelle Schließung ging man davon aus, dass eine 70 prozentige Übernahme durch diverse Zuschüsse vom Staat erfolgt. Sei es durch Soforthilfe, Kurzarbeitergeld oder zinsfreie Kredite. Von den verbleibenden 30 Prozent sollen 15 Prozent von den Versicherungsgesellschaften übernommen werden. In einigen Einzelfällen ist dies eine gerechtfertigte Lösung, so die Experten. Doch laut Tobias Strübing ist es in den meisten Fällen kein faires Angebot und es rechtfertigt nicht die vertragliche Grundlage. Viele Unternehmen nehmen dennoch dieses Angebot aus der Not an, da eine lange gerichtliche Auseinandersetzungen keine Option zu sein scheint. Deshalb ist es wichtig, jeden Einzelfall zu prüfen und abzuwägen, ob es sich lohnt gerichtlich vorzugehen oder einengeringen Vergleich in Anspruch zu nehmen.
Als Tipp gibt der Rechtsanwalt Strübing, das Bedingungswerk vom Versicherer einem versierten Fachanwalt zukommen lassen. Dieser kann dann prüfen, was überhaupt versichert ist. Auch könnten mögliche Vergleiche in ihrer Formulierung Probleme darstellen und dortige Klauseln treuwidrig und deshalb anfechtbar sein. Expertenrat ist daher sprichwörtlich „goldwert“.
Erstes gerichtliches Urteil zum Thema Betriebsschließungsversicherung beim Landgericht Mannheim
Im Interview thematisiert wird auch ein erstes Urteil zu welchem das Landgericht Mannheim, Az.: 11 O 66/20 Stellung bezogen. Rechtsanwalt Strübing betont, dass es sich aber „nur“ erstmal um ein landgerichtliches Urteil handle. Wichtig zu sehen ist jedoch, dass sich die zuständigen Richter der Versicherungskammer schon mit dieser Thematik beschäftigt haben und viele Argumente in der Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden, auch wenn die Form der gerichtlichen Auseinandersetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verneint wurde (Weitere Informationen zu zivilgerichtlichen Verfahren und deren Ablauf: STC Research, Ablauf eines zivilgerichtliches Verfahrens.
Namenhafte Personen, die unter anderem in der Kommentierung dieses Urteils, aber auch der Betriebsschließungs-Thematik generell in diesem Video genannt werden sind:
Die beiden Experten stellen zudem fest, dass es gibt auch Versicherer, die ihrer Leistungspflicht nachkommen und die Schäden zahlen. Besonders zu betonen ist hier die Versicherungsgesellschaft HDI.
Zur Prognose der zukünftigen Entwicklung und der Absicherungsmöglichkeit wagen die beiden einen kurzen Ausblick.
Anmerkung STC: In bestimmten Branchen gibt es bereits erste Versicherer, die wieder bereit sind Versicherungsschutz in einer reduzierten, aber klar umrissenen Form für z.B. Einzelverfügungen, auch bei Corona für bestimmte Branchen anzubieten.
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