Was es bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu beachten gibt und wie Sie sich als Geschäftsführer verhalten sollen, erläutert Ihnen STC.
Eine Abmahnung wünscht sich niemand. Früher oder später kann es vorkommen, dass Ihr Unternehmen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält. Sie verursacht nicht nur hohe Kosten von mehreren Tausend Euro, sondern kann auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Gründe dafür können sein, dass rechtliche Regelungen nicht eingehalten wurden oder die Konkurrenz Ihnen Schwierigkeiten bereiten möchte.
Was es bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu beachten gibt und wie Sie sich als Geschäftsführer verhalten sollen, erläutert Ihnen STC.
Bei einer Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, ein bestimmtes rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Sie darf nur im Geschäftsverkehr unter Unternehmern ausgeteilt werden. Privatpersonen können keine Verletzung der Wettbewerbsfähigkeit begehen. Außerdem müssen Sie nach § 2 Nr. 3 UWG im Wettbewerbsverhältnis stehen.
Die Rechtsverletzung erhält das Unternehmen vom Rechtsanwalt als schriftliche Abmahnung mit Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungs– und Verpflichtungserklärung abzugeben, welche außergerichtlich geeinigt wird. Damit bestätigt das abgemahnte Unternehmen, das bestimmte Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für die Abmahnkosten des Anwaltes aufzukommen sowie bei Verstößen einen Schadensersatz zu leisten.
Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, kostengünstig Verstöße aus der Welt zu schaffen, ohne dass man dafür vor Gericht gehen muss.
Wenn Sie abgemahnt werden sollte zunächst sollte Ruhe bewahrt werden und ein fachkundiger Anwalt eingeschaltet werden. Diese prüft daraufhin, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist sie berechtigt, haben Sie sich wettbewerbswidrig verhalten. Der Verstoß muss beseitigt werden und zumeist muss eine Unterlassungserklärung von Ihnen unterschrieben werden. Da diese jedoch oftmals weiter gefasst sind als gesetzlich erforderlich, empfehlen wir Ihnen die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Dafür wird eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart, die durch ein Gericht überprüfbar ist. Um den Unterlassungsschuldner möglichst viel Handlungsspielraum zu geben, sollte der Umfang der Erklärung, also das was zu unterlassen ist, auf den konkreten Verstoß beschränkt werden.
Ist die Abmahnung unberechtigt, sind Sie nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sollten das auch nicht aus Sicherheit tun. Dies ist nämlich auch bei einer unberechtigten Abmahnung bindend.
Wenn Ihr Fachanwalt feststellt, dass es sich um einen Rechtsmissbrauch handelt, können Sie die Anwaltskosten vom Mahnenden zurückverlangen. Dies ist jedoch schwer nachzuweisen, da nur eine Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn die Mahnung nur dazu diente, Rechtskosten entstehen zu lassen oder andere Marktteilnehmer aus dem Markt zu verdrängen. Nicht jeder Rechtsmissbrauch kann also vor Gericht bewiesen werden.
Daher sollten Sie gut darüber nachdenken eine sogenannte negative Feststellungsklage bei Gericht einzureichen. In diesem Fall müssen Sie einen Gerichtskostenvorschuss leisten und die Beweislast liegt bei Ihnen. Das heißt Sie müssen beweisen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist. Wer den Gerichtsprozess verliert muss dann die gesamten Kosten des Rechtsstreites tragen.
Wenn Sie einen Abmahnschutz bei der Signal Iduna abschließen, wird Ihnen ein Anwalt zur Seite gestellt, der die Abmahnung inklusive der strafbewehrten Unterlassungserklärung für Sie überprüft. Berechtigte Schadensansprüche werden übernommen und unberechtigte Forderungen abgewehrt, wenn nötig auch gerichtlich.
Wichtig dabei ist: Schnell, aber nicht übereilt zu handeln. Wenn Sie uns die Abmahnung innerhalb von 7 Tage zusenden, kümmern wir uns darum.
Weitere Angaben zum Signal Iduna Abmahnschutz finden Sie hier.