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Übertragung der Altersvorsorge aus Kanada

Die Rentenversicherung nach Deutschland mitnehmen – Geht das?
Antonia Sophie Belz
Stand: 
Juni 15, 2023
-
4 min
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Das Wichtigste in Kürze

Ein deutsch-kanadisches Sozialversicherungsabkommen für die Rentenversicherung besteht seit dem 14. November 1985. Mit der Provinz Québec besteht eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit.
Durch das Abkommen wird geregelt, dass Ihre Versicherungszeiten zusammengerechnet werden können. Es wird keine „Gesamtrente“ durch ein Land ausgezahlt.
Das deutsch-kanadische Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass die Steuer grundsätzlich im Quellenstaat abzuführen ist.

Sie haben zeitweise in Kanada gearbeitet und möchten Ihre Altersvorsorge nach Deutschland übertragen? Neben vielen organisatorischen Maßnahmen, müssen auch Fragen bezüglich der Altersvorsorge geklärt werden. Können Sie Ihre Altersvorsorge aus Kanada nach Deutschland übertragen, sodass Ihr Versorgungsvermögen nicht verloren geht?

Allgemeine Informationen zur Übertragung der Altersvorsorge finden Sie hier.

For the english version, click here.

1. Deutsch-Kanadisches Sozialversicherungsabkommen[1]


[1] Arbeiten in Deutschland und in Kanada; Deutsche Rentenversicherung [Stand: 10.08.2023]

Ein deutsch-kanadisches Sozialversicherungsabkommen für die Rentenversicherung besteht seit dem 14. November 1985. Und mit der Provinz Québec besteht eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit. Diese sind am 1. April 1988 in Kraft getreten.

Das Abkommen gilt für Personen, die in der deutschen oder kanadischen Rentenversicherung versichert sind. Die Vereinbarung wiederum für Personen, die in Québec leben oder Beiträge in die Rentenversicherung der Québec eingezahlt haben.
Gegenstand des Abkommens und der Vereinbarung ist das System des „Canada Pension Plan“ und das Rentensystem der Québec, „Regime de rentes du Québec/ Québec Pension Plan“.
Durch diese wird gewährleistet, dass Ihnen im Rentenfall keine Nachteile entstehen, falls Sie wieder in eins der Länder zurückziehen.

1.1. Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Durch das Abkommen wird geregelt, dass Ihre Versicherungszeiten zusammengerechnet werden können. Dies ist vor allem maßgeblich, wenn Sie beispielsweise in Deutschland nicht über eine ausreichende Anzahl von Versicherungszeiten verfügen und somit kein Rentenanspruch bestehen würde. Eine solche Regelung findet sich auch in der Vereinbarung mit Québec.

1.2. Keine "Gesamtrente"

Wie in vielen anderen Ländern, erfolgt die Rentenauszahlung durch das jeweilige Land selbst. Es erfolgt somit keine Zusammenrechnung der Rentenansprüche und es wird keine „Gesamtrente“ durch ein Land ausgezahlt.
Für die Berechnung der Rente aus dem jeweiligen Land sollten Sie beachten, dass letztlich nur die jeweiligen Versicherungszeiten in den Ländern selbst, die Höhe Ihres Rentenanspruches bestimmen.

1.3. OAS-Rente („Old Age Security”-Programm)

Für die Auszahlung der OAS-Rente (steuerfinanzierte „Old Age Security“-Programm) ins Ausland ist Voraussetzung, dass Sie mindestens 20 Jahre nach Ihrem 18. Lebensjahr in Kanada gewohnt haben. Auch bezüglich der OAS-Rentenzeiten können durch das Abkommen Zeiten berücksichtigt werden, in denen Sie in Deutschland versichert waren oder gewohnt haben. Jedoch erfolgt auch hier nur die Rentenauszahlung in Höhe der tatsächlich in Kanada ansässigen Zeiten.

Wenn Sie unter 40 Jahren in Kanada gelebt haben, erhalten Sie nur eine anteilige OAS-Altersrente.

2. Steuerzahlung

Falls Sie eine Rente aus Kanada erhalten, muss eine Einkommenssteuer in Kanada abgeführt werden. Unabhängig davon, ob Sie auch tatsächlich in Kanada wohnen. Grundsätzlich erfolgt dies aber bereits durch den Versicherungsträger selbst, der bereits von Ihrer Rente die Einkommenssteuer monatlich einbehält. Dies ist Folge des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 19. April 2001. Laut Art. 18 Abs. 1 lit.1 und Abs.2 des Abkommens erfolgt die Steuerabführung im Quellenstaat, sprich in dem Land aus dem die Rente bezogen wird.
Daraus folgt auch, dass Kanada kein Besteuerungsrecht an Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.

3. Beantragung Ihrer Rente

Wenn Sie bereits wieder in Deutschland leben und Ihnen ein Rentenanspruch in Kanada zusteht, müssen Sie nicht extra mit kanadischen Behörden in Kontakt treten. Vielmehr können Sie auch Ihre kanadische Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen oder bei jeder deutschen Stelle, bei der Rentenanträge grundsätzlich gestellt werden können.
Durch das Abkommen erfolgt durch eine Rentenbeantragung in einem Land auch gleichzeitig die Beantragung in dem anderen. Sprich, wenn Sie Ihre kanadische Rente beantragen, gilt dies auch gleichzeitig als Antrag auf Ihre deutsche Rente. Wichtig ist nur der Hinweis darauf, dass auch in dem jeweiligen anderen Land Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
Die Auszahlung muss nicht gleichzeitig erfolgen. Hier können Sie entscheiden.

4. Übertragung der Altersvorsorge am Beispiel des Versicherungsgebers Canada Life

Die Übertragung des Direktversicherungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist möglich. Sofern die Arbeitgeber sich einig sind.

Auch weiterhin ist die Umwandlung des Gehalts in die Direktversicherung möglich. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Hierfür muss lediglich eine neue Entgeltumwandlung mit dem neuen Arbeitgeber geschlossen werden.

Falls der zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsübertragung nicht zustimmt, gibt es noch die Möglichkeit das bestehende Versorgungsvermögen von dem alten auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Für diesen Vorgang steht Ihnen seit dem 1. Januar 2005 ein gesetzlicher Rechtsanspruch zu. Sie können somit von Ihrem vergangenen Arbeitgeber verlangen das Versorgungsvermögen zu übertragen. Zu beachten ist nur, dass nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind.

Grundlage hierfür ist das GDV-Übertragungsabkommen. Diesem ist Canada Life beigetreten. Es garantiert Ihnen zusätzlich, dass im Falle einer Versicherungsübertragung keine weiteren Abschlusskosten anfallen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer selbst in den Vertrag eintritt. Der Vertragsinhalt wird in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Beendigung des Betriebsverhältnisses begrenzt. Der Arbeitnehmer kann dann den Vertrag privat weiterführen.

5. Noch Fragen?

Haben Sie Fragen bezüglich der Übertragung Ihrer Altersvorsorge aus Kanada? STC berät Sie gerne – füllen Sie einfach das untenstehende Formular aus und nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

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Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!
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Carolin Strüder
06/09/2020
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Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. Herzog
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Taina H.
21/07/2020
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Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.
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N. O.
04/05/2020
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TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!
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M S
04/05/2020
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Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏
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S. Roßbach
06/03/2020
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Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.
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Katharina Thomsen
27/01/2020
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Sehr zu empfehlen!
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Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!
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