Sie haben zeitweise in Kanada gearbeitet und möchten Ihre Altersvorsorge nach Deutschland übertragen? Neben vielen organisatorischen Maßnahmen, müssen auch Fragen bezüglich der Altersvorsorge geklärt werden. Können Sie Ihre Altersvorsorge aus Kanada nach Deutschland übertragen, sodass Ihr Versorgungsvermögen nicht verloren geht?
Allgemeine Informationen zur Übertragung der Altersvorsorge finden Sie hier.
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[1] Arbeiten in Deutschland und in Kanada; Deutsche Rentenversicherung [Stand: 10.08.2023]
Ein deutsch-kanadisches Sozialversicherungsabkommen für die Rentenversicherung besteht seit dem 14. November 1985. Und mit der Provinz Québec besteht eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit. Diese sind am 1. April 1988 in Kraft getreten.
Das Abkommen gilt für Personen, die in der deutschen oder kanadischen Rentenversicherung versichert sind. Die Vereinbarung wiederum für Personen, die in Québec leben oder Beiträge in die Rentenversicherung der Québec eingezahlt haben.
Gegenstand des Abkommens und der Vereinbarung ist das System des „Canada Pension Plan“ und das Rentensystem der Québec, „Regime de rentes du Québec/ Québec Pension Plan“.
Durch diese wird gewährleistet, dass Ihnen im Rentenfall keine Nachteile entstehen, falls Sie wieder in eins der Länder zurückziehen.
Durch das Abkommen wird geregelt, dass Ihre Versicherungszeiten zusammengerechnet werden können. Dies ist vor allem maßgeblich, wenn Sie beispielsweise in Deutschland nicht über eine ausreichende Anzahl von Versicherungszeiten verfügen und somit kein Rentenanspruch bestehen würde. Eine solche Regelung findet sich auch in der Vereinbarung mit Québec.
Wie in vielen anderen Ländern, erfolgt die Rentenauszahlung durch das jeweilige Land selbst. Es erfolgt somit keine Zusammenrechnung der Rentenansprüche und es wird keine „Gesamtrente“ durch ein Land ausgezahlt.
Für die Berechnung der Rente aus dem jeweiligen Land sollten Sie beachten, dass letztlich nur die jeweiligen Versicherungszeiten in den Ländern selbst, die Höhe Ihres Rentenanspruches bestimmen.
Für die Auszahlung der OAS-Rente (steuerfinanzierte „Old Age Security“-Programm) ins Ausland ist Voraussetzung, dass Sie mindestens 20 Jahre nach Ihrem 18. Lebensjahr in Kanada gewohnt haben. Auch bezüglich der OAS-Rentenzeiten können durch das Abkommen Zeiten berücksichtigt werden, in denen Sie in Deutschland versichert waren oder gewohnt haben. Jedoch erfolgt auch hier nur die Rentenauszahlung in Höhe der tatsächlich in Kanada ansässigen Zeiten.
Wenn Sie unter 40 Jahren in Kanada gelebt haben, erhalten Sie nur eine anteilige OAS-Altersrente.
Falls Sie eine Rente aus Kanada erhalten, muss eine Einkommenssteuer in Kanada abgeführt werden. Unabhängig davon, ob Sie auch tatsächlich in Kanada wohnen. Grundsätzlich erfolgt dies aber bereits durch den Versicherungsträger selbst, der bereits von Ihrer Rente die Einkommenssteuer monatlich einbehält. Dies ist Folge des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 19. April 2001. Laut Art. 18 Abs. 1 lit.1 und Abs.2 des Abkommens erfolgt die Steuerabführung im Quellenstaat, sprich in dem Land aus dem die Rente bezogen wird.
Daraus folgt auch, dass Kanada kein Besteuerungsrecht an Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Wenn Sie bereits wieder in Deutschland leben und Ihnen ein Rentenanspruch in Kanada zusteht, müssen Sie nicht extra mit kanadischen Behörden in Kontakt treten. Vielmehr können Sie auch Ihre kanadische Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen oder bei jeder deutschen Stelle, bei der Rentenanträge grundsätzlich gestellt werden können.
Durch das Abkommen erfolgt durch eine Rentenbeantragung in einem Land auch gleichzeitig die Beantragung in dem anderen. Sprich, wenn Sie Ihre kanadische Rente beantragen, gilt dies auch gleichzeitig als Antrag auf Ihre deutsche Rente. Wichtig ist nur der Hinweis darauf, dass auch in dem jeweiligen anderen Land Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
Die Auszahlung muss nicht gleichzeitig erfolgen. Hier können Sie entscheiden.
Die Übertragung des Direktversicherungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist möglich. Sofern die Arbeitgeber sich einig sind.
Auch weiterhin ist die Umwandlung des Gehalts in die Direktversicherung möglich. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Hierfür muss lediglich eine neue Entgeltumwandlung mit dem neuen Arbeitgeber geschlossen werden.
Falls der zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsübertragung nicht zustimmt, gibt es noch die Möglichkeit das bestehende Versorgungsvermögen von dem alten auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Für diesen Vorgang steht Ihnen seit dem 1. Januar 2005 ein gesetzlicher Rechtsanspruch zu. Sie können somit von Ihrem vergangenen Arbeitgeber verlangen das Versorgungsvermögen zu übertragen. Zu beachten ist nur, dass nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind.
Grundlage hierfür ist das GDV-Übertragungsabkommen. Diesem ist Canada Life beigetreten. Es garantiert Ihnen zusätzlich, dass im Falle einer Versicherungsübertragung keine weiteren Abschlusskosten anfallen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer selbst in den Vertrag eintritt. Der Vertragsinhalt wird in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Beendigung des Betriebsverhältnisses begrenzt. Der Arbeitnehmer kann dann den Vertrag privat weiterführen.
Haben Sie Fragen bezüglich der Übertragung Ihrer Altersvorsorge aus Kanada? STC berät Sie gerne – füllen Sie einfach das untenstehende Formular aus und nehmen Sie Kontakt mit uns auf!