

Das Corona-Virus beeinflusst das aktuelle Berufsleben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern momentan enorm. Arbeitnehmer sollten sofern die Möglichkeit besteht, weitestgehend von zu Hause aus arbeiten. So soll eine Ansteckungsgefahr innerhalb eines Betriebs verringert werden. Doch welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn es um Maßnahmen wie die Erteilung von Quarantänen oder die Schließung von Schulen oder Kitas geht? STC informiert.
Aufgrund des Corona-Virus wurden alle Schulen, Kindergärten und Kitas in Deutschland geschlossen. Nun müssen sich Eltern selbstständig um eine Betreuung ihrer Kindern bemühen. Doch wie muss sich der Arbeitgeber verhalten , wenn Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit kommen können, weil diese auf notwendige Kinderbetreuung verweisen?
Grundsätzlich besteht ein Versicherungsschutz für den beschriebenen Fall nicht. Dennoch sind Eltern verpflichtet ihre Kinder zu betreuen, wenn Schulen und Kindertagesstätten geschlossen werden. Dabei müssen Eltern alle Anstrengungen unternehmen, um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Darunter wird auch, Urlaub oder Gleitzeit nehmen beziehungsweise die Betreuung anderweitig zu organisieren, verstanden. Sollte eine anderweitige Betreuung jedoch organisatorisch nicht möglich sein, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in dieser besonderen Situation flexibel und gesprächsbereit zeigen. Möglicherweise kann durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung oder die Möglichkeit von Homeoffice eine gute Lösung für beide Parteien gefunden werden.
Die Gesundheitsbehörde kann insbesondere Kranken, Krankenverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Die rechtliche Grundlage ist hierfür § 31 IfSG. und, oder, und, oder, aber, jedoch
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. - § 31 IfSG
Weiterhin hat die Gesundheitsbehörde die Möglichkeit, für die an Corona erkrankten oder möglicherweise infizierten Personen, eine Quarantäne zu verhängen. Rechtsgrundlage ist hierfür § 30 IfSG. Das bedeutet, dass nicht nur Personen, die positiv auf das Virus getestet worden sind von Quarantänen-Maßnahmen betroffen sind, sondern auch Personen, bei denen lediglich ein Verdacht besteht.
Wenn Mitarbeiter den Betrieb aufgrund einer häuslichen Quarantäne nicht aufsuchen können, stellt sich die Frage ob ihre Löhne weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Arbeitgeber sind im Krankheitsfall immer zur gesetzlichen Lohnfortzahlung verpflichtet, obwohl die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich geworden ist. Ob diese Entgeltfortzahlungen von einer Versicherung umfasst sind, ist insbesondere dann problematisch, wenn keine behördliche Anordnung besteht. Erst wenn ein staatlicher Entschädigungsanspruch nicht besteht, kann eine Prüfung im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung erfolgen.
Führen die von der Gesundheitsbehörde nach §§ 30, 31 IfSG angeordneten Maßnahmen zu einem Verdienstausfall, so besteht gemäß § 56 I Satz 1 IfSG ein Anspruch auf Entschädigung. Dabei soll das Arbeitentgelt für die Dauer von sechs Wochen zunächst vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann sich dann später diesen Betrag von der zuständigen Behörde wiederholen. Sollte die Quarantäne jedoch länger als sechs Wochen anhalten, gibt es ab der siebten Woche eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Probleme können auch dann auftreten, wenn Mitarbeiter sich im Ausland aufhalten. Dabei ist zu unterscheiden, ob Mitarbeiter sich beruflich oder privat dort aufgehalten haben.
Hat das Unternehmen Mitarbeiter aus beruflichen Gründen ins Ausland gesandt, so ist insbesondere die Arbeitgeberfürsorgepflicht zu beachten. Denn Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für ihre Mitarbeiter zu sorgen. Diese Schutz- und Fürsorgepflichten gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie im Auftrag des Unternehmens im In- oder Ausland tätig sind. Auch die Sicherstellung einer medizinischen Krankenbehandlung, welche einem gewissen Mindeststandard entsprechen muss, lässt sich der Arbeitgeberfürsorgepflicht zuordnen. Sollte der Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachkommen, steht er in der Haftung und der Arbeitnehmer kann dann sogar einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Praktisch bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss, dass seine Mitarbeiter auf der Dienstreise ausreichend versichert sind. Ein solcher Versicherungsschutz kann über eine Arbeitgeberhaftpflicht erzielt werden. Im Zweifel sollte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gar nicht erst in Krisengebieten entsenden und im Ausland befindliche Mitarbeiter zurückholen. Das gilt insbesondere in Zeiten von Corona.
Kommen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück, kann es sein, dass der Zutritt zum Arbeitsplatz versagt wird. Denn der Betrieb wurde unter Quarantäne gestellt oder behördlich geschlossen.
Auch in dieser Situation hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ist unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer selbst erkrankt sind oder nicht. Hier gelten die bereits oben dargestellten Grundsätze. Gemäß § 56 IV IfSG ist das Entgelt für die Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber weiter zu zahlen. Der Arbeitgeber kann sich die ausgezahlten Beträge per Antrag bei der zuständigen Behörde erstatten lassen. Das heißt, die Arbeitnehmer erhalten praktisch eine Entgeltfortzahlung, die normalerweise nur im Krankheitsfall eintritt, obwohl sie selbst gar nicht krank sind. Der Steuerzahler und nicht der Arbeitgeber trägt somit die wirtschaftliche Last.




Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.S01/09/2022
Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.Sascha Strauß07/08/2022
STC-TEAM, sehr kompetent und professionell. Tolle Unterstützung in allen Angelegenheiten.Fritz Kopin28/07/2022
Das Team von STC Versicherungsmarkler GmbH ist im höchsten Maße weiterzuempfehlen: sehr gute Erreichbarkeit, professionelle Beratung, individuelle Betreuung, Kommunikation auf Augenhöhe sowie schnelle Umsetzung.Manuel Diedert03/07/2022
Absolute Empfehlung! Fantastischer Kundenservice, top Beratung und sehr kompetent.Chris Calvin17/12/2020
Sie fühlen sich nicht nur gut beraten, sonder darüberhinaus absolut sicher und gut aufgehoben. Einfach empfehlenswert! Speziell Frau Wolf hat mir bei der Optimierung meiner KFZ Versicherungsbeiträge sehr weiterhelfen können :) TOPDein TRaumdeckenbauer im Westerwald27/11/2020
Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!Carolin Strüder06/09/2020
Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. HerzogTaina H.21/07/2020
Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.N. O.04/05/2020
TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!M S04/05/2020
Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏S. Roßbach06/03/2020
Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.Katharina Thomsen27/01/2020
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Bester Service. Rund um zu empfehlen!Philipp Adam28/05/2019
Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!Justin Geiß19/04/2019empfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!Lucas Brenner25/02/2019
Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.Gabriel Theis05/11/2016
Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.Fabian Schade20/05/2016