Die meisten Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Handys oder Laptops zur Verfügung, sodass diese auch im Außendienst oder anderweitig unterwegs erreichbar sind. Diese Geräte sind praktisch, bergen aber natürlich auch Risiken: Sie können beschädigt oder gestohlen werden oder schlicht verloren gehen. Wer haftet im Fall eines gestohlenen Dienstgerätes und was, wenn sensible Daten auf dem Gerät sind? STC verschafft Ihnen einen Überblick.
Grundsätzlich haften Mitarbeiterinnen, denen die Verantwortung für das Gerät übertragen wurde, nur dann, wenn dieses ihnen durch eigenes Verschulden abhandengekommen ist. Hierbei unterscheidet man drei Stufen der Fahrlässigkeit:
Leichte Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn eine Mitarbeiterin ein Gerät „normal“ behandelt hat und es ihr daraufhin entwendet wurde, z.B., wenn ein Handy aus der Jackentasche gestohlen wurde. In diesem Fall muss die Mitarbeiterin in aller Regel nicht zahlen.
Mittlere Fahrlässigkeit
Ob eine Fahrlässigkeit als „mittel“ oder „grob“ einzustufen ist, wird von Fall zu Fall unterschieden. Mittlere Fahrlässigkeit kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Laptop in einem abgeschlossenen Auto in einer eigentlich ungefährlichen Gegend zurückgelassen wurde – in diesem Fall wird die Haftung je nach Fahrlässigkeitsgrad zwischen Arbeitnehmer und -geberin aufgeteilt.
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
Bei grober Fahrlässigkeit liegt die Haftung klar bei der Arbeitnehmerin, die sie begangen hat. Dieser Fall tritt z.B. dann ein, wenn ein Firmensmartphone ohne PIN-Sicherung in einem Café vergessen wird. Dasselbe gilt, wenn der Gegenstand mit Absicht beschädigt wurde.
Achtung: Stehen der Wert des beschädigten oder verlorenen Gerätes und das Bruttoeinkommen der Mitarbeiterin in einem deutlichen Missverhältnis – sprich: ist das Gerät teurer, als die Mitarbeiterin sich leisten kann – so ist es möglich, dass diese auch trotz mittlerer oder grober Fahrlässigkeit nicht haften muss.
Sicher, ein Smartphone oder Laptop kostet an sich schon genug Geld. Doch das Gerät selbst ist nicht der einzige Schaden, mit dem sich Arbeitgeberinnen befassen müssen, wenn ein Gerät entwendet wird.
Der erste Schaden, der entsteht, ist natürlich das Gerät selbst. Hier muss im Einzelfall bestimmt werden, ob die Haftpflichtversicherung – des Arbeitgebers oder -nehmers – für den Schaden aufkommt. Bei dieser Frage fällt u.a. ins Gewicht, ob der Arbeitgeber die Mitnahme des Gerätes angeordnet hat oder der Mitarbeiter dieses auf eigenen Wunsch mitführt.
Schwieriger wird es, wenn auf dem Gerät personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse Dritter gespeichert waren. In diesem Fall machen Sie sich der Vertraulichkeits- oder Datenschutzverletzung schuldig.
Vertrauens- und Datenschäden sind in den meisten Hausrats- und Haftpflichtversicherungen nicht enthalten. Sie können allerdings abgedeckt werden durch:
Vertrauensschadenversicherung
Bricht ein Mitarbeiter das ihm dargebrachte Vertrauen und verursacht so Schäden bei Ihnen oder Dritten, so greift eine Vertrauensschadenversicherung. Mehr Infos zu Policen und Tarifen finden Sie hier.
Vorsicht: Sie sollten immer überprüfen, ob Ihre Vertrauensschadenversicherung auch Datenverlust abdeckt. Zudem greift die Police nicht beim Verschulden eines Repräsentanten – in diesem Fall sollten Sie sich über Managerhaftung informieren.
Cyberversicherung
Eine Cyberversicherung kommt nicht nur dann auf, wenn Ihr Unternehmen gehackt wurde – sie haftet auch, wenn Sie sich einer Datenschutzverletzung schuldig gemacht haben. Auch Vermögensschäden und PR-Kosten können Sie durch eine Cyber-Police abdecken lassen. Mehr zum Thema Cyberversicherung finden Sie hier.
Besonders gefährlich wird es, wenn ein gestohlenes Gerät Zugriff auf ein Firmennetzwerk erlaubt. Dieser Zugang kann nicht nur genutzt werden, um umfangreich Daten zu löschen, zu stehlen oder zu verfälschen, sondern kann auch Viren oder andere Malware ins gesamte System einschleusen. Ob ein solcher Schaden von Ihrer Cyber- oder Vertrauensschadenversicherung abgedeckt wird, sollten Sie individuell mit Ihrem Versicherer klären. In jedem Fall jedoch gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht! Stellen Sie daher sicher, dass Ihr Netzwerk ausreichend Passwortgesichert ist, dass Mitarbeiter im Umgang mit Daten geschult werden und dass kein Nutzer mehr Zugriffsberechtigungen hat als unbedingt nötig.
Haben Sie weiterführende Fragen, eine konkrete Problemstellung oder wünschen ein individuelles Versicherungsangebot? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen weiter – unverbindlich und kostenlos.