Egal ob als Lehrer, Erzieher oder Polizist - Missgeschicke im öffentlichen Dienst sind schnell passiert. Die Diensthaftpflicht schützt Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst vor Sach- und Personenschäden, für die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Dies können Schäden sein, die etwa aus Unachtsamkeit oder leichter bis grober Fahrlässigkeit heraus entstehen. Durch die Versicherung werden somit die zumeist unbezahlbaren Schadenersatzforderungen gedeckt.
Bundesbeamtengesetz
§ 78 Abs. 1 BGB:
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 839 Abs. 1 BGB:
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat
er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Als Polizist oder Berufssoldat sind Sie im Berufsleben einigen Risiken ausgesetzt. Gerade wenn es um den Umgang mit Waffen geht, ist Vorsicht geboten. Eine Diensthaftpflicht schützt Sie vor finanziellen Folgen.
Beim Fällen von Bäumen ist die Gewährleistung der höchsten Sicherheitsstufe Vorasussetzung. Auch hier treten jedoch Schäden durch Unachtsamkeit auf.
Lehrer tragen eine große Verantwortung, denn Ihnen werden Kinder anvertraut. Nicht nur im Klassenzimmer, sondern auch auf Ausflügen und Klassenfahrten ist eine richtige Absicherung als Lehrer von großer Bedeutung. Kommt es etwa zu einer Rangelei im Klassenzimmer, bei der sich ein Kind verletzt, so muss der Lehrer als Aufsichtsperson die Veranwortung tragen.
Gerade wenn Beamte Dritten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Vermögensschäden zufügen, kann es schnell zu hohen Schadenersatzforderungen kommen. Diese „echten Vermögensschäden“ sind in der Regel nicht Teil der normalen Deckung Ihrer Diensthaftpflicht und müssen explizit eingeschlossen oder über einen separaten Haftpflichtvertrag abgesichert werden. Ein solcher Vertrag übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.
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