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Moderne Schließsysteme

Klassische Türschlösser, die sich mittels Hand- oder Elektropicks knacken lassen, gehören aus technologischer Sicht zur "alten Welt".
Milko Dimov
Stand: 
Januar 4, 2023
-
6 min
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Das Wichtigste in Kürze

Haustüre, Garagentore und Fenster lassen sich digital bedienen. Dadurch entstehen neue Risiken und rechtliche Probleme.
Begriffe in Versicherungsbedingungen - wie "Schlüssel" und "Einbruch" - müssen neu definiert werden.
Die Benutzung moderner Schließanlagen soll neue Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer mit sich führen.

Als wichtiges Element vom Smart Home der Zukunft, funktionieren moderne Schließsysteme gänzlich ohne traditionelle mechanische Schlüssel. Dies führt einerseits zu neuartigen Gefahren in der Sachversicherung, aber auch zu Auslegungsfragen im Hinblick auf geltende Versicherungsbedingungen. Betroffen ist nicht nur die Hausratversicherung, sondern auch die Einbruchdiebstahl- und Kaskoversicherung. Es ist unklar, ob klassische Begriffe wie „Schlüssel“ oder „Einbruchdiebstahl“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auch auf die elektronischen Schließsysteme Anwendung finden können.

1. Wesen und Versicherbarkeit

Schließsysteme sind mechanisch oder schlüssellos. Die mechanische Variante ist die herkömmliche Kombination aus Schließzylinder und dem dazugehörigen Schlüsseln. Bei den schlüssellosen Schließsysteme löst sich der Schließmechanismus elektronisch aus, nachdem die Schließberechtigung dem System nachgewiesen wurde. Moderne Schließsysteme sind elektronische Chipsysteme, Pin- oder Codesysteme und biometrische Systeme. Dabei ersetzt z.B. ein Chip, eine Zahlenkombination oder ein Fingerabdruck den mechanischen Schlüssel.

Moderne elektronische Schließsysteme und ihre Komponente sind in der Regel nicht mit dem Gebäude untrennbar verbunden. Daraus folgt, dass sie von der Hausrat- und nicht von der Wohngebäudeversicherung erfasst werden. Eine Ausnahme sind die unter Putz liegenden, vom System genutzten elektrischen Leitungen innerhalb des Gebäudes. Diese fallen in den gegenständlichen Deckungsumfang der Wohngebäudeversicherung.

2. Gefahrerhöhung durch moderne Schließsysteme

Das modere Schließsystem steuert der Berechtigte oft häufig über das internetfähige Smartphone oder eine andere internetbasierte Verbindung. Außerdem sind meistens Verbindungen mit externen Dienstleistern (etwa Sicherheitsdiensten oder Pflegeeinrichtungen) herzustellen. Es werden also Hackern erhebliche Angriffsmöglichkeiten eröffnet. Des Weiteren lassen die Daten des Schließsystems auch Rückschlüsse auf das Verhalten des Versicherungsnehmers zu. Die Kenntnis der regelmäßigen An- und Abwesenheiten oder Urlaubszeiten des Versicherten ist für Täter meistens besonders hilfreich.

Bei der Beurteilung, ob bereits die Installation moderner Sicherungssysteme als Gefahrerhöhung anzusehen ist, darf allerdings nicht nur deren Gefahrenpotenzial Berücksichtigung finden. Durch die Benutzung eines modernen Schließsystems wird die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versicherungsfalls deutlich gemindert. „Alte“ Risiken – etwa eines Schlüsselverlustes – fallen weg. Eine wertende Betrachtung aller gefahrerheblicher Umstände führt regelmäßig zu einer Kompensation der gefahrerhöhenden durch gefahrmindernde Umstände, so dass die Installation an sich nicht als gefahrerhöhend anzusehen ist.

Wenn aber der Versicherungsnehmer das System nicht ausreichend vor einem Zugriff Dritter schützt, stellt dies zumeist eine Gefahrerhöhung dar. Leider existieren bislang keine einheitlichen und verbindlichen Regelungen für die korrekte Sicherung moderner Schließanlagen. Das Versicherungsverhältnis als Dauerschuldverhältnis gebietet dem Versicherungsnehmer eine ununterbrochene Anpassung des Systems an aktuelle Sicherheitsstandards. Durch Aktualisierungen lassen sich neu auftretende Sicherheitslücken schließen. Hält die Absicherung durch das moderne System nicht mit der fortschreitenden technischen Entwicklung Schritt, so verstärkt sich die Gefahr für das versicherte Objekt fortlaufend. Je mehr Zeit ohne ein Update vergeht, umso anfälliger wird das System für Cyberangriffe.

3. Der Einbruchdiebstahl - Nachweisbarkeit

Voraussetzung für den Einbruchdiebstahl ist, dass der Täter einbricht, einsteigt oder mittels falschen Schlüssels oder anderen Werkzeugs in das Gebäude eindringt. Einbrechen ist das gewaltsame Eindringen in einen Raum. Die Gewalt muss sich gegen Gebäudebestandteile richten, um sich Zugang zu verschaffen. Dabei ist ein nicht unerheblicher Kraftaufwand erforderlich. Einsteigen meint das Hineingelangen in das Gebäude auf einem zum Eintritt nicht vorgesehenen Wege. Ein Einbruchsdiebstahl liegt schließlich auch dann vor, wenn der Täter einen richtigen oder falschen Schlüssel oder ein anderes Werkzeug benutzt, um sich Eintritt in das Gebäude zu verschaffen.

3.1. Gewaltsames Eindringen

Der typische Täter muss bei einem "klassischen" Einbruchdiebstahl physisch auf das Türschloss einwirken – etwa durch Aufbohren oder Aufbrechen des Türschlosses – damit er ins Haus reinkommt. Dabei hinterlässt er meistens grobe Aufbruchspuren, die später von der Polizei erfasst werden können. Bei der weniger auffallenden Variante benutzt der Täter Hand- oder Elektropicks, die zuerst einmal von außen spurenlos das Türschloss knacken können. Anschließend kann allerdings jeder Sachverständige mithilfe eines Mikroskops die Mikrospuren auf den Kernstiften im Türschloss selbst entdecken. Der Versicherungsnehmer kann also in beiden Fällen den Einbruch unproblematisch nachweisen, was Voraussetzung für die Deckung im Versicherungsfall ist.

Problematisch wird dies erst bei der Benutzung von elektronischen Schlössern, die rein digital funktionieren. Bei einem „Einbruch“ werden dann oftmals keine äußerlich sichtbaren Einbruchsspuren hinterlassen.

3.2. Beweiserleichterung

Der Versicherungsnehmer ist beim Nachweis eines Einbruchsdiebstahls typischerweise – mangels Zeugen – in Beweisnot. Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung Rechnung, indem sie ihm Beweiserleichterungen zubilligt. Zur Frage der Nachweisbarkeit eines Versicherungsfalles bei elektronischen Türschlössern wurde ein für den Versicherungsnehmer günstiges Beweismodell entwickelt.  Der Versicherungsnehmer muss lediglich das sogenannte „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls nachweisen. Aufzuzeigen sind nur beliebige Einbruchspuren, die ein gewaltsames Eindringen zumindest als plausibel erscheinen lassen. Selbst dies kann allerdings bei elektronischen Schlössern schwierig sein, da es hier regelmäßig an Einbruchsspuren fehlen wird. Elektronische Schlösser haben oftmals keine Sicherung oder Datenspeicherung. Die Beweiserleichterung findet mithin bei elektronischen Schließsystemen aus tatsächlichen Gründen ihre Grenzen.

Dabei kann nur der Einsatz von digitalen Forensikern Hilfe leisten, die das Türschloss auf nicht körperliche, also digitale Spuren untersuchen können. Die Untersuchung muss zeitnah erfolgen, da digitale Spuren – z.B. durch Überschreibung – schnell verloren gehen können. Handwerker, kriminelle Sachverständige oder durchschnittliche Polizeibeamte verfügen meistens nicht über das notwendige Fachwissen, um eine digitale Spurensuche effektiv vorzunehmen. Die Polizei oder der Versicherer muss also einen digitalen Forensiker damit beauftragen.

3.3. Wegfall des "Einbruchs"?

Ohne Körperlichkeit und physische Spuren entsteht auch die Frage, ob das Element des „Einbruchs“ beim Einbruchdiebstahl weiterhin für den Nachweis eines Versicherungsfalles unerlässlich ist – zumindest ohne eine entsprechende Neudefinition. Ein gänzliches Wegfallen dieses Erfordernisses würde zu übermäßigen Schadensquoten führen, da ohne nachweisbare Spuren der Schadenseintritt relativ einfach zu unterstellen wäre. Der erste Schritt zur Lösung dieses Problems ist die Modernisierung der AVB mit einem präzisen Schlüsselbegriff.

4. "Moderner" Schlüsselbegriff

Der Schlüsselbegriff ist versicherungstechnisch aktuell nicht ausreichend präzise definiert. In den meisten AVB gehen Versicherer noch von der Benutzung eines physischen Türschlosses aus, und verwenden auch eine entsprechende Definition des Schlüssels. Ein Transponder vom Auto oder eine Hotelzimmerkarte sind keine Schlüssel im klassischen Sinne, fallen aber unstreitig unter den versicherungsrechtlichen Begriff des Schlüssels. Es reicht nach den AVB der Hausratversicherung irgendeine Körperlichkeit aus.

Als moderne „Schlüssel“ – Öffnungsinstrumente oder Öffnungselemente neuzeitlicher Schließanlagen gelten etwa:

  • Eine Notiz mit der Zahlenkombination in den Unterlagen des Versicherungsnehmers.
  • Eine Zahlenkombination, die mit einem Empfangsgerät ausgespäht worden ist, als der Versicherungsnehmer das Schloss mit einem Handsender geöffnet hat
  • der Handsender zum Öffnen und Schließen eines Garagentores
  • Hotel-Schlüsselkarten, die das Türschloss bei Berührung oder kontaktlos öffnen;
  • biometrische Merkmale/Daten zur Schlossöffnung;
  • „Keyless“-Instrumente, wie sie die Autobauer zur Betätigung der Türschlösser von Autos zur Verfügung stellen

Noch nicht geklärt ist die Frage, ob der Zahlencode, den der Versicherungsnehmer im Gedächtnis speichern muss, einen Schlüssel in diesem Sinne darstellt. Der Code ist nämlich ein rein geistiger Schlüssel. Nur wenn er körperlich gespeichert ist, erraten oder durch Manipulation ermittelt wird, kann er als „falscher“ Schlüssel angesehen werden. Wird er durch Unachtsamkeit preisgegeben und die Haustür mit ihm geöffnet, ohne dass eine Vortat vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz.

5. Neue Obliegenheiten

Was die Obliegenheiten angeht, so kann zum Gebot eines sorgfältigen Umgangs mit dem Schlüsselersatz (Chip usw.) dasjenige zur laufenden Überwachung des elektronischen Schließsystems – sei es ein eigenständiges System oder ein Element in einem Gesamtsystem (Smart Home) – und zu dessen Schutz vor Angriffen von außen (Hacking, Datenauslese) hinzutreten. Auch die laufende Aktualisierung der Software durch automatische Updates kann geboten sein. Des Weiteren ist eine Obliegenheit für den Versicherungsnehmer angezeigt, digitale Spuren zu sichern. Die Einhaltung dieser letzten Obliegenheit wird bei der Schadensbearbeitung eine wichtige Rolle spielen. Der Versicherer muss in der Lage sein, das Verhalten des Täters zu analysieren und über bestehende Sicherheitslücken zu erfahren.

Diese Verhaltensanforderungen sind teils für die Feststellung bedeutsam, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist; teils geht es auch um teilweise oder völlige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung oder Herbeiführung des Versicherungsfalls.

6. Ausblick

Trotz zunehmender Modernisierung der Schließsysteme auf dem Markt, bleiben Einbruchsmethoden weitestgehend immer noch primitiv. Das Gebrauchen etwa eines Schraubenziehers ist in Täterkreisen verbreiteter als der Cyberangriff. Daher führt die Einrichtung und Benutzung moderner Schließsysteme noch zu keiner bedeutsamen Risikoerhöhung. Im Gegenteil – es werden bestehende Risiken gemindert, da dem durchschnittlichen Einbruchdieb die Tat technisch deutlich erschwert wird.

Dennoch haben Versicherer ihre Produkte den neuen Technologiestandards anzupassen, etwa durch die Überarbeitung gewisser Aspekte in ihrer Risikobewertung und die Aktualisierung ihrer AVB.

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