




Teilungsabkommen sind Rahmenverträge, geschlossen von Versicherern. Sie ermöglichen eine Erledigung künftiger, aufgrund von Schadenfällen entstehender Rechtsverhältnisse durch Vergleich. Damit wird auch erreicht, dass sich Versicherungsnehmer im Schadensfall am Prozess der Schadensregulierung nicht beteiligen brauchen. Teilungsabkommen führen in der Regel zur unmittelbaren Schadenabwicklung zwischen Versicherern.
Der haftpflichtversicherte Schädiger beschädigt die Sache eines anderweitig sachversicherten Geschädigten. Für Haftpflichtversicherer besteht dann die Verpflichtung, Schäden, die durch seinen Versicherungsnehmer verursacht worden sind, nach der jeweiligen Quotenregelung zu übernehmen. Die Sachversicherung wird im Gegenzug verpflichtet, die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherten nicht geltend zu machen. Hierdurch ersetzt das Teilungsabkommen den von der Rechtsprechung früher angewandten Lösungsweg über eine analoge Anwendung der Regelungen über die Doppelversicherung (§ 78 VVG). Danach hafteten beide Versicherer zunächst gesamtschuldnerisch auf Ersatz des versicherten Schadens, um anschließend einen Ausgleich untereinander vornehmen zu müssen.
Teilungsabkommen ermöglichen die Vermeidung einer langwierigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Prüfung der Haftpflichtfrage. Außerdem sparen sich Versicherer den notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand durch schlichte Teilung der Aufwendungen zur Schadenbeseitigung. Die im Teilungsabkommen festgelegte Quote beruht auf allgemeinen Erfahrungswerten. Sie führt für beide Abkommenspartner zum gerechten Ausgleich der Vor- und Nachteile. Die Zahlungspflicht der Haftpflichtversicherung und der damit korrespondierende Anspruchsverzicht der Sachversicherung bestimmen sich einzig nach dem vorweg abgehandelten Quotenverhältnis.
Zahlt der Haftpflichtversicherer in Ausführung des Teilungsabkommens, tilgt er seine vertragliche Schuld aus dem Teilungsabkommens gem. § 362 BGB. Gleichzeitig tilgt er gem. §§ 362, 364 Abs. 1 BGB auch die Schuld des Schädigers in Höhe des Regressanspruchs des Sachversicherers.
Damit das Teilungsabkommen zur Anwendung kommt, muss eine Forderung des Versicherungsnehmers (meist der Eigentümer einer Sache) gegen den versicherten Schädiger (in der Regel der Mieter) in Betracht kommen, die auch auf die Sachversicherung übergehen kann. Es müssen somit die Voraussetzungen des Regresses gem. § 86 VVG vorliegen. Des Weiteren muss eine Deckungspflicht des Sachversicherers bestehen, oder (je nach Abkommen) der Sachversicherer entsprechend seiner bedingungsmäßigen Verpflichtung schon geleistet haben. Beide Versicherer müssen dem anzuwendenden Teilungsabkommen beitreten sein.
Das schon seit dem 01.01.2009 geltende Teilungsabkommen zwischen Gebäudeversicherern und Haftpflichtversicherern regelt im Falle einer Mehrfachversicherung den Regress des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters bei zumindest fahrlässiger Verursachung eines Feuer- oder Leitungswasserschadens durch den Mieter. Das alte Teilungsabkommen wurde aktuell durch das „Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V“ ersetzt. Die neue Fassung enthält zahlreiche Änderungen, die eher die Haftpflichtversicherer begünstigen. Dies zeigt sich insbesondere an der Verdoppelung des Schwellenwertes und der Reduzierung des Ausgleichsanspruches von 50 % auf 38 % des Neuwertschadens.
Im Folgenden werden die für die Praxis wichtigsten Änderungen des Teilungsabkommens zusammengefasst.
Nur Ansprüche, die ab dem 1.1.2022 vom Sachversicherer geltend gemacht wurden, fallen in den Geltungsbereich des neuen Teilungsabkommens. Entscheidend bei Altfällen ist also nicht das Datum des Schadenseintritts, sondern der Zeitpunkt der Schadensmeldung.
Nur solche Schäden unterfallen künftig dem Teilungsabkommen, die sich auf über 5.000 € bis zu 100.000 € belaufen. Es gilt ein Verzicht des Sachversicherers bei Schäden bis 5.000 €. Im Bereich zwischen 5.000 € und 100.000 € erfolgt ein Regress gemäß der Quote des Teilungsabkommens. Übersteigt die Haftungssumme den oberen Schwellenwert von 100.000 €, kommt das Teilungsabkommen nicht mehr zur Anwendung. Es erfolgt ein Regress nach der gegebenen Sach-- und Rechtslage des Einzelfalls. Dies führt dann zur Anwendung der äußerst reichhaltigen Rechtsprechung zu Mietsachschäden.
Schäden im Schwellenbereich zwischen 5.000 € und 100.000 € können nunmehr mit einer Quote zu 38 % des Neuwertschaden vom Gebäudeversicherer regressiert werden. Dies stellt eine deutliche Senkung der bisherigen Quote aus dem Teilungsabkommen 2009 dar, die bei 50 % lag. Das neue Quotenverhältnis dient dem Zweck, Berechnungsfragen bei der Zeitwertproblematik ebenso wie Haftungsnachweise zu vermeiden, geht aber deutlich zulasten des Sachversicherers.
Nach der alten Fassung des Teilungsabkommens erfolgte eine Zurechnung von fremdem Verschulden – also Verschulden eines “Dritten”, d.h. nicht des Haftpflichtversicherten – nur bei einem „Repräsentanten“ des Mieters. Als Repräsentant gilt, wer aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder einer vergleichbaren Vereinbarung die Stelle des Versicherungsnehmers ausfüllt. Außerdem wurde das Verschulden einer mit dem Mieter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, als auch dieses von Mitarbeitern, dem Mieter zugerechnet. Eine darüber hinausgehende Zurechnung war nicht möglich. Somit blieb das Verschulden z.B. eines vom Mieter beauftragten Handwerkers ohne haftungsrechtliche Berücksichtigung.
Diesen engen Personenkreis weitet das Teilungsabkommen 2022 auf sogenannte “Erfüllungsgehilfen” des Mieters aus. Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen zählen grundsätzlich alle Personen, die für den Mieter Hilfsarbeiten oder Assistenzarbeiten verrichten, mithin sämtliche Handwerker und andere Dienstleister, die der Mieter mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt hat. Das neue Teilungsabkommen erklärt im § 2 Abs. 2 diejenigen “gesetzlichen Bestimmungen” für anwendbar, die sich mit der Zurechnung vom Verschulden Dritter befassen. Gemeint sind damit die §§ 278, 31, 831 BGB.
Der Gebäudeversicherer musste nach § 2 Nr. 1 des alten Abkommens Tatsachen darlegen, „die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß“ des Mieters „zulassen“. Diese strenge Beweisregel führte dazu, dass sich der Mieter durch Berufung auf einen (meist nicht aufklärbaren) „technischen Defekt“ – z.B. einer ausgelaufenen Waschmaschine – entlasten konnte.
Nach der Neufassung muss der Gebäudeversicherer nur noch „Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Schadenursache aus der Sphäre des Mieters stammt“, dass also die Schadenursache „in seinem Gefahrenbereich gesetzt worden ist.“ Dies wird in der Praxis nahezu immer zu bejahen sein, zumal risikobehaftete Haushaltsgegenstände zwingend im Einflussbereich des Mieters stehen. Dadurch wird die Bearbeitung von Regressen deutlich vereinfacht, denn der Beweis, den Schadenseintritt nicht verschuldet zu haben, wird dem haftpflichtversicherten Mieter nur in wenigen Ausnahmefällen gelingen. Es findet also ausdrücklich die sogenannte “mietvertragsrechtliche Sphärentheorie” Anwendung, die schon seit Jahren gefestigte Rechtsprechung im Mietrecht ist.
Diese letzte, für die Praxis erhebliche Neuerung geht zugunsten des Sachversicherers und stellt sich als angemessenen Ausgleich für die Senkung der bisherigen Quote um 12 Prozentpunkte dar.
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Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.S01/09/2022
Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.Sascha Strauß07/08/2022
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Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. HerzogTaina H.21/07/2020
Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.N. O.04/05/2020
TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!M S04/05/2020
Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏S. Roßbach06/03/2020
Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.Katharina Thomsen27/01/2020
Sehr zu empfehlen!Lucas Horz02/01/2020
Bester Service. Rund um zu empfehlen!Philipp Adam28/05/2019
Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!Justin Geiß19/04/2019empfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!Lucas Brenner25/02/2019
Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.Gabriel Theis05/11/2016
Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.Fabian Schade20/05/2016