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Urteile

Interessante Urteile im Versicherungsrecht
Jana Lotz
Stand: 
Januar 28, 2020
-
4 min
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Immer wieder sprechen Gerichte neue Urteile im Bereich des Versicherungsrechts und unterstützen so die Rechtsfortbildung. Unter dem Begriff des Urteils versteht man dabei, eine gerichtliche Entscheidung, die in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht. Dabei ergeht ein Urteil immer "im Namen des Volkes". Drei besonders interessante und aktuelle Urteile finden Sie hier dargestellt.

1. BGH - Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des Unfallversicherers

1.1 Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Im Jahre 2006 erlitt der Kläger eine subdurale Gehirnblutung aufgrund eines Unfallereignisses. Daraufhin beanspruchte der Kläger bei der Beklagten eine Invaliditätsleistung, welche die Beklagte an den Kläger auszahlte.

Mit der Klage hat der Kläger eine weitergehende Leistung gefordert und die Beklagte hatte im Wege der Widerklage teilweise Rückerstattung gefordert. Das Landgericht hatte sowohl die Klage als auch Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten später zurückgewiesen.

1.2 Rechtliche Wertung

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Demnach besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Invaliditätsleistung.

Das Berufungsgericht hatte den Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, da sich die Beklagte in einem Schreiben das Recht auf Neubemessung der Leistung nicht vorbehalten hatte.

Dieser Begründung konnte der BGH jedoch nicht zustimmen. Die Auslegung ergebe, dass das Fehlen eines solchen Neubemessungsvorbehalts nicht zu einer entsprechenden Bindung des Versicherers an die Erstbemessung der Leistung führt. Da dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzustellen gilt, der Unterschied zwischen der Erstbemessung und einer Neubemessung grundsätzlich bekannt ist.

Nach Auffassung des BGH ist der Rückforderungsanspruch jedoch aus einem anderen Grund ausgeschlossen. Aus einem Schreiben der Beklagten ging nämlich hervor, dass der Rückforderungsanspruch dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen stehe.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern  -§ 242 BGB

Mit Formulierungen wie „Abschlussgutachten“ und „für die Zukunft alles Gute“ hat die Beklagte einen aktiven Vertrauenstatbestand geschaffen, dass es sich hierbei um einen endgültigen Abschluss der Leistung handeln solle. Dieser Vertrauenstatbestand, auf den der Versicherungsnehmer vertrauen durfte, ist demnach von hohem Gewicht, da der Versicherer grundsätzlich über eine überlegene Sach- und Rechtskunde in Bezug auf die Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen besitzt.

1.3 Fazit

Das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des Versicherers führt nicht zu einer Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung. Jedoch kann der Rückforderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegenstehen.

2.OLG Frankfurt am Main: Deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten

2.1 Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund von Planungsfehlern, welche bei der Sanierung einer Autobahnbrücke entstanden. Nach anschließender Verhandlungen der Parteien unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung der Beklagten erklärt die Versicherung in einem Schreiben der Klägerin mit:

„Die Tatsache, dass die Sanierungsplanung unserer Versicherungsnehmerin fehlerhaft war, da durch das für die Bemessung verwendete Modell wesentliche Effekte nicht erfasst wurden, ist unstrittig. Insoweit werden zum Grunde der Ansprüche auch keine Einwände erhoben.“

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

2.2 Rechtliche Wertung

Die Berufung der Beklagten hatte jedoch keinen Erfolg, sodass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch  gegen die Beklagte zugesprochen bekommen hatte. Grund hierfür war, dass die Planung der Brücke mangelhaft war. Dies stellt eine eindeutige Pflichtverletzung dar.

Besonders an diesem Berufungsverfahren war, dass die Richter eine Durchführung einer Beweisaufnahme für völlig entbehrlich hielten. Denn die Beklagte habe ihre Einstandspflicht im Grunde doch selbst anerkannt. Dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis ergebe sich aus dem Schreiben ihrer eigenen Haftpflichtversicherungen. Da die Haftpflichtversicherung dabei offensichtlich in ihrem Namen und somit in Vollmacht handeln, muss sich die Beklagte dieses Verhalten zurechnen lassen, obwohl sie selbst nicht gehandelt hat.

2.3 Fazit

Die Erklärung des Haftpflichtversicherers kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen.

3.OLG Saarbrücken: Anforderungen an den Nachweis einer versicherten KFZ-Entwendung

3.1 Sachverhalt

Die Klägerin verlangt eine Kaskoentschädigung wegen der von ihr behaupteten Entwendung eines bei der Beklagten versicherten und auf die Klägerin zugelassenen Kfz. Der Diebstahl soll sich Rahmen einer Nutzung des Fahrzeuges durch einen Zeugen ereignet haben.

Das Landgericht hatte die Klage mit Blick auf Widersprüche in den Angaben des Zeugen abgewiesen.

3.2 Rechtliche Wertung

Der Senat wies hier die Berufung zurück, weil die Klägerin die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht beweisen konnte.

Dabei kommen dem Versicherungsnehmer für den Nachweis eines typischerweise unbeobachteten Diebstahls gewisse Beweiserleichterungen zugute. Demnach genügt es, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Dieses Mindestmaß ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt hat und dieses aber später nicht an der gleichen Stelle wieder aufgefunden hat.

Im vorliegenden Sachverhalt war der Versicherungsnehmer jedoch weder selbst beim Abstellen des Fahrzeuges noch bei der Feststellung des Abhandenkommens beteiligt und bot für den Beweis hingegen einen Zeugenbeweis an. Damit der Zeugenbeweis als ausreichend anerkannt werden kann, muss nach Auffassung des Senats der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein.

Das Gericht vermochte dem Zeugen jedoch keine volle Überzeugung von den Tatsachen zu gewinnen, mit denen die Klägerin den Diebstahl hatte nachweisen können.

3.3 Fazit

Den Parteien eines Fahrzeugversicherungsvertrages steht es frei, auch andere Interesse als das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers zu versichern.

Dabei kann einer erfolgreichen Geltendmachung einer Kaskoentschädigung entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer die Umstände, welche zu einem wirtschaftlichen Verlust geführt haben, nicht schlüssig vorträgt.

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Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.
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01/09/2022
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Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.
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Sascha Strauß
07/08/2022
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STC-TEAM, sehr kompetent und professionell. Tolle Unterstützung in allen Angelegenheiten.
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Fritz Kopin
28/07/2022
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Das Team von STC Versicherungsmarkler GmbH ist im höchsten Maße weiterzuempfehlen: sehr gute Erreichbarkeit, professionelle Beratung, individuelle Betreuung, Kommunikation auf Augenhöhe sowie schnelle Umsetzung.
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Manuel Diedert
03/07/2022
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Absolute Empfehlung! Fantastischer Kundenservice, top Beratung und sehr kompetent.
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Chris Calvin
17/12/2020
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Sie fühlen sich nicht nur gut beraten, sonder darüberhinaus absolut sicher und gut aufgehoben. Einfach empfehlenswert! Speziell Frau Wolf hat mir bei der Optimierung meiner KFZ Versicherungsbeiträge sehr weiterhelfen können :) TOP
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Dein TRaumdeckenbauer im Westerwald
27/11/2020
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Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!
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Carolin Strüder
06/09/2020
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Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. Herzog
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Taina H.
21/07/2020
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Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.
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N. O.
04/05/2020
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TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!
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M S
04/05/2020
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Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏
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S. Roßbach
06/03/2020
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Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.
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Katharina Thomsen
27/01/2020
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Sehr zu empfehlen!
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Lucas Horz
02/01/2020
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Bester Service. Rund um zu empfehlen!
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Philipp Adam
28/05/2019
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Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!
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Justin Geiß
19/04/2019
positiveempfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!
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Lucas Brenner
25/02/2019
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Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.
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Gabriel Theis
05/11/2016
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Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.
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Fabian Schade
20/05/2016

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