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Urteile

Interessante Urteile im Versicherungsrecht
Jana Lotz
Stand: 
Januar 28, 2020
-
4 min
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Immer wieder sprechen Gerichte neue Urteile im Bereich des Versicherungsrechts und unterstützen so die Rechtsfortbildung. Unter dem Begriff des Urteils versteht man dabei, eine gerichtliche Entscheidung, die in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht. Dabei ergeht ein Urteil immer "im Namen des Volkes". Drei besonders interessante und aktuelle Urteile finden Sie hier dargestellt.

1. BGH - Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des Unfallversicherers

1.1 Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Im Jahre 2006 erlitt der Kläger eine subdurale Gehirnblutung aufgrund eines Unfallereignisses. Daraufhin beanspruchte der Kläger bei der Beklagten eine Invaliditätsleistung, welche die Beklagte an den Kläger auszahlte.

Mit der Klage hat der Kläger eine weitergehende Leistung gefordert und die Beklagte hatte im Wege der Widerklage teilweise Rückerstattung gefordert. Das Landgericht hatte sowohl die Klage als auch Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten später zurückgewiesen.

1.2 Rechtliche Wertung

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Demnach besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Invaliditätsleistung.

Das Berufungsgericht hatte den Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, da sich die Beklagte in einem Schreiben das Recht auf Neubemessung der Leistung nicht vorbehalten hatte.

Dieser Begründung konnte der BGH jedoch nicht zustimmen. Die Auslegung ergebe, dass das Fehlen eines solchen Neubemessungsvorbehalts nicht zu einer entsprechenden Bindung des Versicherers an die Erstbemessung der Leistung führt. Da dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzustellen gilt, der Unterschied zwischen der Erstbemessung und einer Neubemessung grundsätzlich bekannt ist.

Nach Auffassung des BGH ist der Rückforderungsanspruch jedoch aus einem anderen Grund ausgeschlossen. Aus einem Schreiben der Beklagten ging nämlich hervor, dass der Rückforderungsanspruch dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen stehe.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern  -§ 242 BGB

Mit Formulierungen wie „Abschlussgutachten“ und „für die Zukunft alles Gute“ hat die Beklagte einen aktiven Vertrauenstatbestand geschaffen, dass es sich hierbei um einen endgültigen Abschluss der Leistung handeln solle. Dieser Vertrauenstatbestand, auf den der Versicherungsnehmer vertrauen durfte, ist demnach von hohem Gewicht, da der Versicherer grundsätzlich über eine überlegene Sach- und Rechtskunde in Bezug auf die Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen besitzt.

1.3 Fazit

Das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des Versicherers führt nicht zu einer Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung. Jedoch kann der Rückforderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegenstehen.

2.OLG Frankfurt am Main: Deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten

2.1 Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund von Planungsfehlern, welche bei der Sanierung einer Autobahnbrücke entstanden. Nach anschließender Verhandlungen der Parteien unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung der Beklagten erklärt die Versicherung in einem Schreiben der Klägerin mit:

„Die Tatsache, dass die Sanierungsplanung unserer Versicherungsnehmerin fehlerhaft war, da durch das für die Bemessung verwendete Modell wesentliche Effekte nicht erfasst wurden, ist unstrittig. Insoweit werden zum Grunde der Ansprüche auch keine Einwände erhoben.“

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

2.2 Rechtliche Wertung

Die Berufung der Beklagten hatte jedoch keinen Erfolg, sodass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch  gegen die Beklagte zugesprochen bekommen hatte. Grund hierfür war, dass die Planung der Brücke mangelhaft war. Dies stellt eine eindeutige Pflichtverletzung dar.

Besonders an diesem Berufungsverfahren war, dass die Richter eine Durchführung einer Beweisaufnahme für völlig entbehrlich hielten. Denn die Beklagte habe ihre Einstandspflicht im Grunde doch selbst anerkannt. Dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis ergebe sich aus dem Schreiben ihrer eigenen Haftpflichtversicherungen. Da die Haftpflichtversicherung dabei offensichtlich in ihrem Namen und somit in Vollmacht handeln, muss sich die Beklagte dieses Verhalten zurechnen lassen, obwohl sie selbst nicht gehandelt hat.

2.3 Fazit

Die Erklärung des Haftpflichtversicherers kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen.

3.OLG Saarbrücken: Anforderungen an den Nachweis einer versicherten KFZ-Entwendung

3.1 Sachverhalt

Die Klägerin verlangt eine Kaskoentschädigung wegen der von ihr behaupteten Entwendung eines bei der Beklagten versicherten und auf die Klägerin zugelassenen Kfz. Der Diebstahl soll sich Rahmen einer Nutzung des Fahrzeuges durch einen Zeugen ereignet haben.

Das Landgericht hatte die Klage mit Blick auf Widersprüche in den Angaben des Zeugen abgewiesen.

3.2 Rechtliche Wertung

Der Senat wies hier die Berufung zurück, weil die Klägerin die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht beweisen konnte.

Dabei kommen dem Versicherungsnehmer für den Nachweis eines typischerweise unbeobachteten Diebstahls gewisse Beweiserleichterungen zugute. Demnach genügt es, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Dieses Mindestmaß ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt hat und dieses aber später nicht an der gleichen Stelle wieder aufgefunden hat.

Im vorliegenden Sachverhalt war der Versicherungsnehmer jedoch weder selbst beim Abstellen des Fahrzeuges noch bei der Feststellung des Abhandenkommens beteiligt und bot für den Beweis hingegen einen Zeugenbeweis an. Damit der Zeugenbeweis als ausreichend anerkannt werden kann, muss nach Auffassung des Senats der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein.

Das Gericht vermochte dem Zeugen jedoch keine volle Überzeugung von den Tatsachen zu gewinnen, mit denen die Klägerin den Diebstahl hatte nachweisen können.

3.3 Fazit

Den Parteien eines Fahrzeugversicherungsvertrages steht es frei, auch andere Interesse als das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers zu versichern.

Dabei kann einer erfolgreichen Geltendmachung einer Kaskoentschädigung entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer die Umstände, welche zu einem wirtschaftlichen Verlust geführt haben, nicht schlüssig vorträgt.

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