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Sturmschäden

Der Wind in den Wänden.
STC
Stand: 
Mai 23, 2019
-
4 min
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Die Klimakrise zeigt sich auch in Deutschland: Stürme und starke Unwetter werden auch hierzulande immer häufiger und verursachen Schäden in Millionenhöhe. Welche Versicherungen für welche Schäden verantwortlich sind und was Sie tun sollten, wenn es zum Sturmschaden kommt, erklärt Ihnen STC.

1. Welche Versicherung deckt welche Schäden ab?

Grundsätzlich meint der Begriff Sturm in einer Versicherungspolice Windstärken ab 60 km/h, also Windstärke acht. In aller Regel orientieren sich Versicherer hier an den Informationen des Deutschen Wetterdienstes, doch auch Schäden, die in der Nachbarschaft entstanden sind, können als Referenz dienen.

1.1 Schäden am Haus: Die Gebäudeversicherung

Werden durch einen Sturm Dachziegel vom Dach gefegt, die Fassade beschädigt oder ein Schornstein umgeknickt, zahlt hierfür die Wohngebäudeversicherung. Auch Schäden am Haus, die durch umgestürzte Bäume entstanden sind, fallen unter diese Police - hier gibt es allerdings Sonderfälle, die Sie unter Punkt 3.3 nachlesen können.

Achtung: Die Gebäudeversicherung zahlt ausschließlich Schäden an Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör. Folgeschäden, die an der Inneneinrichtung aufgrund z.B. eines abgedeckten Daches entstehen, sind in aller Regel nicht enthalten, sondern fallen unter die Hausratversicherung.

Nachgefragt: Was sind Gebäudebestandteile und -zubehör?

Als Gebäudebestandteile werden Gegenstände bezeichnet, die fest mit dem Wohngebäude verbunden sind und im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen. Dazu gehören:

  • Fenster, Türen und Böden
  • individuell für das Gebäude angefertigte Einbaumöbel
  • Heizungsanlagen
  • sanitäre Einrichtungen
  • Balkongeländer

Als Gebäudezubehör werden bewegliche Gegenstände bezeichnet, die sich im Gebäude befinden oder am Gebäude angebracht sind und somit der Instandhaltung dienen. Also unter anderem:

  • Müllboxen
  • Klingelanlage
  • Briefkasten
  • Antennenanlage
  • Ersatzfliesen

Mehr zur Wohngebäudeversicherung erfahren Sie hier.

1.2 Schäden im Haus: Die Hausratversicherung

Schäden, die durch einen Sturm im Inneren des Hauses auftreten – z.B. durch zerbrochene Fenster oder abgedeckte Dächer – zahlt die Hausratversicherung. Auch hier gilt es, aufmerksam zu sein: Die Versicherung wird überprüfen, ob es sich bei dem Schaden um eine Folge grober Fahrlässigkeit handelt. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie ein Fenster nicht richtig verschlossen haben und es daraufhin vom Wind aufgeweht wurde, aber auch, wenn ein Baum umstürzt und sich herausstellt, dass er schon länger morsch war.

Ein Sonderfall liegt zudem bei Gewittern vor: Während elektrische Geräte durch einen direkten Blitzeinschlag Schaden nehmen, zahlt die Versicherung. Trifft ein Blitz jedoch eine Überlandleitung, können an Geräten in Ihrem Haus Überspannungsschäden entstehen – diese sind nicht mit jeder Police abgedeckt.

Mehr Informationen zur privaten Hausratversicherung finden Sie hier.

2. Welche Pflichten haben Versicherungsnehmer?

Vorsorge ist besser als Nachsorge. Daher sollten Sie laufend sicherstellen, ob Ihre Versicherungsverträge noch aktuell sind: Haben Sie eventuell angebaute Nebengebäude, z.B. Gartenhäuser, in der Police vermerkt? Haben Sie die Versicherung informiert, falls in den letzten Jahren Teile Ihres Hauses saniert wurden? Gibt es neues Gebäudezubehör, z.B. Antennen oder Klingelanlagen? Über diese Fragen den Überblick zu behalten, schützt Sie vor einer Unterversicherung im Schadensfall.

Kommt es zu einem Sturmschaden, sollten Sie als Versicherungsnehmer natürlich zunächst sich selbst schützen. Zudem stehen Sie in der Schadenminderungspflicht: Das bedeutet, Sie müssen Sorge dafür tragen, dass Gefahrenquellen beseitigt und Folgeschäden vermieden werden. Hierbei sollten Sie allerdings beachten, dass die Versicherung später überprüfen wird, welche Schäden tatsächlich durch das Unwetter ausgelöst wurden. Daher ist es ratsam, z.B. beschädigte Gegenstände nicht direkt zu entsorgen.

Sobald die größten Gefahrenquellen beseitigt sind, sollten Sie zweierlei tun: Ihren Schaden dokumentieren und Ihren Versicherer informieren. Beides sollte so schnell wie möglich geschehen, nachdem der Schaden eingetreten ist. Nicht ratsam ist es, direkt eigenmächtig einen Handwerker zu rufen, um Schäden zu beseitigen. Im besten Fall kontaktieren Sie Ihren Versicherer umgehend, nachdem Sie und Ihr Hab und Gut außer Gefahr sind, und besprechen mit ihm das weitere Vorgehen.

3. Sonderfälle

So weit, so gut: Hausrat- und Gebäudeversicherung kommen für einiges auf. Doch wie in jedem Schadensszenario kann es Sonderfälle und Ausnahmen geben. Die wichtigsten finden Sie hier – für alle weiteren Fragen können Sie uns gerne per Formular unter Punkt 4 kontaktieren.

3.1 Ausnahmefall Wasser

In den meisten Gebäude- und Hausratversicherungen ist der Baustein „Leitungswasser“ mit abgedeckt. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Baustein Grund- und Regenwasser entschieden ausschließt. Kommt es also aufgrund eines Unwetters zu Hochwasser- oder Rückstauschäden, so greift die Versicherung nur, wenn sie den Baustein „Elementargefahren“ mit abdeckt.

3.2 Sturmschäden am Auto

Wird Ihr Auto z.B. durch eine herabfallende Schindel Ihres Daches oder durch umhergewirbelte Äste beschädigt, greift in aller Regel Ihre Teilkaskoversicherung. Hierbei gelten die gleichen „Regeln“ wie bei Gebäude und Hausrat: ab Windstärke 8 zählt das Wetter als Sturm, sämtliche Schäden sollten Sie so genau wie möglich dokumentieren und umgehend melden.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Verantwortung für den Schaden bei einer dritten Partei liegt: Fällt z.B. ein Blumentopf vom Balkon Ihres Nachbarn auf Ihr Auto, so ist dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden verantwortlich und wird feststellen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag oder sie die Reparatur bezahlt.

Genauere Informationen zur KFZ-Versicherung finden Sie hier.

3.3 Umstürzende Bäume

Umstürzende Bäume sind ein Sonderfall und zugleich ein gutes Beispiel, um den oben beschriebenen Fall zu illustrieren. Ein Baum gilt nicht als versicherte Sache, kann aber für einen Schaden verantwortlich sein. Folgende Fragen sind in diesem Fall von Bedeutung:

  • Hätte der Baum schon zuvor gefällt werden müssen? Wenn der Baum bereits alt und morsch war, haben Sie als Eigentümer Ihre Sorgfaltspflicht verletzt. In diesem Fall wird keine Versicherung einen entstandenen Schaden ersetzen.
  • Hat Ihr Eigentum Schaden genommen? Der Baum selbst gilt, wie erwähnt, nicht als versicherte Sache. Ist er allerdings ohne Sorgfaltspflichtverletzung Ihrerseits in Ihr Haus gestürzt, so greifen Gebäude- und Inventarversicherung wie oben beschrieben.
  • Hat das Eigentum eines Dritten Schaden genommen? Fällt ein Baum aus Ihrem Grundstück auf das Dach oder das Auto Ihres Nachbarn, so ist der Schaden ein Fall für Ihre Haftpflichtversicherung. Auch diese wird prüfen, ob der Baum durch den Sturm umgefallen ist oder schon vorher morsch war.

4. Kontakt

Haben Sie noch weitere Fragen zu Gebäude- und Hausratversicherung oder möchten Ihre bereits abgeschlossenen Verträge von Experten begutachten lassen? Kontaktieren Sie STC – einfach, kostenlos und unverbindlich.

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