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Neue Haftungsrisiken nach dem StaRUG

Laura Meyer
Stand: 
Oktober 6, 2021
-
3 min
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Das Wichtigste in Kürze

Das neue StaRUG statuiert neue Pflichten für Geschäftsleiter unabhängig von der Gesellschaftsform.
Neue Pflichten sind vor allem die Etablierung eines Krisenfrüherkennungssystems und Krisenmanagements innerhalb des Unternehmens.
Haftungsrisiken drohen insbesondere dann, wenn die Restrukturierung des Unternehmens scheitert und in Folge dessen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Das Gesetz über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz schafft nun ein neues Verfahren für die Sanierung von Unternehmen, ohne dass ein Insolvenzverfahren notwendig ist. So kann das betroffene Unternehmen dem enormen Reputationsverlust, welcher in der Regel mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einhergeht, entgehen. Weiterhin werden durch das StaRUG aber auch zusätzliche Pflichten für Geschäftsleiter normiert, welche eine Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter vorsehen und damit neue Haftungsrisiken beinhalten. Alles Wichtige rund um die neuen Pflichten erhalten Sie hier.

1. Anspruch des Gesetzes

Bislang gab es innerhalb des deutschen Rechts für die Unternehmensleitung keine spezialgesetzlichen Möglichkeiten, konkrete Restrukturierungsmaßnahmen außerhalb der Insolvenz unkompliziert umzusetzen. Sowohl Restrukturierungen als auch Sanierungen gingen bisher immer gemeinsam mit einem Insolvenzverfahren einher. Nun bietet das Gesetz über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) neue Chancen, Sanierungsmaßnahmen bereits vor der Insolvenz erfolgreich umzusetzen. Dies bedeutet aber auch, dass die zuvor normierten Pflichten des Geschäftsleiters nicht mehr länger an den Eintritt der Insolvenzreife gebunden sind. Vielmehr sieht das StaRUG nun erstmals Pflichten vor, die bereits im Vorfeld einer Insolvenz entstehen. Somit ergeben sich neue Risiken für die Entscheidungsträger.

1.1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement (§ 1 StaRUG)

Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

§ 1 I StaRUG

Durch § 1 StaRUG müssen die Geschäftsleiter fortlaufend über Entwicklungen wachen, die eine Gefahr für den Fortbestand der juristischen Person darstellen könnten. Wird eine solche Gefahr identifiziert, so müssen die Geschäftsleiter geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Die vor allem durch § 1 StaRUG normierten Pflichten richten sich an die Geschäftsführung einer juristischen Person oder an eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, da hier keine natürliche Person haftender Gesellschafter ist, beispielsweise wie bei der GmbH & Co. KG.

Ganz neu ist die Pflicht zur Risikofrüherkennung allerdings nicht. Denn für Aktiengesellschaft besteht eine solche entsprechende Pflicht bereits nach § 91 II AktG. Doch bisher konnte die durch § 91 II AktG normierte Pflicht nicht auf andere Gesellschaftsformen analog angewandt werden. Eine Normierung dieser Pflichten für andere Gesellschaftsformen erfolgte erst durch das neue StaRUG, sodass nun auch kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sind.

1.2 Relativierung für kleine und mittlere Unternehmen

Das StaRUG gibt allerdings keine Hinweise darauf, wie das Risikomanagmentsystem eines Unternehmens konkret ausgestaltet sein sollte. Aus der Gesetzesbegründung geht jedoch hervor, dass die konkrete Ausformung und Reichweite von der Größe, Branche, Struktur und auch von der Rechtsform des Unternehmens abhinge. Somit hängt die Frage, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu treffen sind, stark vom Einzelfall ab. Dennoch kann sich ein Geschäftsleiter zur Ausgestaltung an den folgenden Fragestellungen orientieren:

  • Welchen Risiken ist das Unternehmen ausgesetzt?
  • Welche Risiken sind, insbesondere mit Blick auf den möglichen Schaden für das Unternehmen, mit welchem Risikograd zu bewerten?
  • Welche Prozesse kann ich in das Unternehmen integrieren, um eine Risikoüberwachung und ein frühstmögliches Entgegenwirken zu gewährleisten?

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2. Was ist konkret zu tun?

Um der Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nachzukommen und  so persönlichen Haftungsrisiken zu entgehen, sollten Unternehmen vor allem die folgenden Punkte innerhalb des Unternehmens implementieren:

  • Risikofrüherkennungssystem: Falls ein Risikofrüherkennungssystem noch nicht vorhanden ist, sollte dieses umgehend implementiert werden. Dieses sollte durch Risikoanalyse und Risikoaggregation mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“ rechtzeitig identifizieren. Ein Risikotragfähigkeitskonzept ist dabei unerlässlich.
  • Risikoeinschätzung: Die identifizierten Risiken müssen durch die Unternehmensführung anhand des „Grades der Bestandsgefährdung“, also anhand der Insolvenzwahrscheinlichkeit, risikogerecht eingeschätzt werden. Außerdem muss die Unternehmensführung einen Schwellenwert festlegen, ab welchem eine akuten Krisenlage vorliegt. Mit Vorliegen des Schwellenwertes müssen entsprechende Maßnahmen beziehungsweise Handlungen, um die Krise abzuwenden, erfolgen.
  • Handlungen und Maßnahmen: Bereits im Vorfeld sind Regelungen für den Fall einer Krise oder des Vorliegen von bedrohlichen Risiken zu empfehlen. Tritt eine „kritische“ Gefährdungslage ein, so ist ein Restrukturierungsplan zu entwickeln. Mit der Durchführung des Restrukturierungsplans ist dann eine „unternehmerische Entscheidung“ zu treffen.

3. Haftungsrisiken

Inwiefern etwaige Verstöße gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement aus § 1 StaRUG in der Praxis zu einer gesellschaftsrechtlichen Haftung führen, bleibt schlussendlich abzuwarten. Haftungsgefahren werden aber im Falle des Scheiterns einer Restrukturierung und der damit verbundenen Insolvenzeröffnung drohen. Dann muss geprüft werden, ob Geschäftsleiter ihren Pflichten aus § 1 StaRUG nachgekommen sind und ob sich eventuell Haftungsansprüche ergeben.

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Sascha Strauß
07/08/2022
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Fritz Kopin
28/07/2022
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17/12/2020
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27/11/2020
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Carolin Strüder
06/09/2020
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Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. Herzog
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Taina H.
21/07/2020
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Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.
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N. O.
04/05/2020
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TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!
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M S
04/05/2020
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Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏
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S. Roßbach
06/03/2020
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Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.
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Katharina Thomsen
27/01/2020
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Sehr zu empfehlen!
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Lucas Horz
02/01/2020
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Bester Service. Rund um zu empfehlen!
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Philipp Adam
28/05/2019
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Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!
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Justin Geiß
19/04/2019
positiveempfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!
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Lucas Brenner
25/02/2019
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Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.
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Gabriel Theis
05/11/2016
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Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.
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Fabian Schade
20/05/2016

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