




Auch Geschäftsführer können einmal Fehler machen. Jedoch müssen sie unter Umständen für ihre Fehler gegenüber der eigenen Gesellschaft aber auch möglichen Dritten mit ihrem Privatvermögen haften. Hierbei kann der Abschluss einer sogenannten D&O-Versicherung eine wichtige Absicherungsoption für einen Geschäftsführer darstellen. Aber auch können Haftungsausschlüsse und -begrenzungen sowie Verfallklauseln in dem Dienstvertrag eines Geschäftsführers einen entscheiden Unterschied machen. Was sich hinter diesen Klauseln innerhalb eines Dienstvertrages verbirgt, erfahren Sie hier.
„(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.“
§ 43 GmbHG
Die Haftung eines Geschäftsführers ergibt sich aus § 43 GmbHG. Damit sich eine Haftung ergibt, müssen die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
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Der Geschäftsführer haftet dabei gegenüber der eigenen Gesellschaft, möglichen Gesellschaftern und Dritten. Bei seiner Tätigkeit muss er dabei immer dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen. Tut er dies nicht, so kann er für sein Verhalten bei einem kausalen Schaden haftbar gemacht werden. Die Haftung kann jedoch bei der Befolgung der Grundsätze der Business Judgement Rule vermieden werden. Auch entsteht keine persönliche Haftung, wenn eine vorherige (rechtmäßige) Weisung beziehungsweise Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn hierbei entsprechend notwendige Informationen vorgehalten wurden.
Bei dem bereits dargestellten § 43 GmbHG geht die herrschende Meinung aber davon aus, dass dieser dispositiv ist. Das heißt es darf von der gesetzlichen Regelung mittels einer entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden. Daher können Geschäftsführer-Dienstverträgen mögliche Haftungsregelungen beinhalten. Möglich sind eine Begrenzung des Sorgfaltsmaßstabs (z.B. nach § 708 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) sowie eine Begrenzung des Verschuldensmaßstabs. Daneben können auch sogenannte Ausschlussklauseln (Verfallklauseln) Eingang in den Vertrag finden.
Im Sinne des § 43 I GmbHG hat der Geschäftsführer in seinen Angelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mit einer entsprechenden Klausel innerhalb des Dienstvertrages kann aber von diesem Maßstab abgewichen werden. Eine solche Klausel könnte beispielsweise so aussehen:
„Zu Gunsten des Geschäftsführers gelten die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung (innerbetrieblicher Schadensausgleich), soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen entgegenstehen.“
Beispielklausel 1
„Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Haftungsregelungen entgegenstehen, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.“
„Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Haftungsregelungen entgegenstehen, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.“
Innerhalb des Arbeitsrechts sind Ausschlussklauseln anerkannt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass solche Ausschlussklauseln auch für Organverhältnisse zulässig sind. Diese Klauseln knüpfen an § 43 IV GmbHG an. Dieser sieht eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor. Mittels einer Ausschlussklausel kann von dieser Verjährungsfrist abgewichen werden. Häufig wird dabei eine dreimonatige Ausschlussfrist gewählt. Eine Ausschlussklausel könnte so aussehen:
„Alle Ansprüche des Geschäftsführers und der Gesellschaft aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis oder seiner Beendigung im Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. gegenüber dem Geschäftsführer in Textform geltend gemacht werden. Lehnt der jeweils andere Teil den Ausgleich des geltend gemachten Anspruchs ab oder erklärt er such auf die Geltendmachung nicht binnen zwei Wochen, so ist der Anspruch binnen weiterer drei Monate nach der Ablehnung oder Ablauf der zweiwöchigen Frist gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf der gennannten Fristen sind die Ansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche der Parteien, die kraft Gesetzes der Ausschlussfrist entzogen sind.“
Beispiel Ausschlussklausel

© STC Research
Kommt es zu einem Schaden, so hat die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch gegen den eigenen Geschäftsführer. Für diesen Schaden kommt grundsätzlich die D&O-Versicherung auf, wenn die Gesellschaft eine solche Versicherung für den Geschäftsführer abgeschlossen hat. In dieser Konstellation kommt eine Haftungsbegrenzung unmittelbar nur dem Versicherer zugute, da dieser schlussendlich für den Schaden aufkommt. Praktisch würde dies bedeuten, dass die Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Haftungsbegrenzung für die Gesellschaft geringer ausfallen würde, ohne dabei den eigenen Gesellschafter unmittelbar zu schützen, da dieser über die Versicherung einen entsprechenden Schutz erlangt. Daher sind Rückausnahmen mit Rücksicht auf den Versicherungsschutz innerhalb eines Dienstvertrages zulässig. Diese könnte wie folgt aussehen:
„Dies gilt nicht, soweit Versicherungsschutz für die maßgebliche Pflichtverletzung besteht.“
Beispiel Rückausnahme
Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung finden Sie hier:







Vielen Dank für eine umfassende und sehr verständliche Beratung im Bereich Finanzen und Geldanlage! Ich habe mich bei STC gut aufgehoben gefühlt.S01/09/2022
Wir waren nach einem in unserem Haus entstandenen Brandschaden zunächst einmal mit der Situation völlig überfordert. Sehr viel Unwissen über die Prozesse und vage Aussagen unseres eigentlichen Versicherungspartners sorgten bei uns für viel Verunsicherung. Uns war es primär wichtig, KEINE Nachteile in dieser Situation zu erleiden. Daher haben wir, vor der Zustimmung der Vorschläge unseres Versicherers beschlossen, eine weitere, professionelle und unabhängige Meinung einzuholen, welche sowohl kompetent als auch konsensorientiert agiert. In dieser Situation wurde uns die Firma STC Versicherungsmakler GmbH empfohlen, was sich für uns sehr positiv auswirkte. Sowohl die Art und Weise den Schaden aufzulisten, die eigene Position bzw. Interessen und Belange angemessen zu vertreten, als auch die Möglichkeiten gemeinsam mit der STC die beste Vorgehensweise zu eruieren, wurde immer unverzüglich und bestmöglich gewährleistet. Vorteile der STC GmbH für uns: • Hat uns in eine gute Verhandlungsposition manövriert, die eine ausschließliche und langjährige Klärung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung verhindert hat • Stets den Konsens mit unserem eigentlichen Versicherungsunternehmen gesucht und hierbei immer die Sichtweisen beider Parteien berücksichtigt. • Sichtung versicherungs- bzw. juristischer Belange und entsprechende Empfehlungen • Stets daran interessiert, dass wir die bestmögliche Lösung erhalten, ohne Einbußen oder Nachteile. Fazit: Besser geht es nicht – ein Versicherungsunternehmen, welches sämtliche Bereiche abdeckt und so berät und unterstützt, wie wir uns das gewünscht und vorgestellt haben. Vielen Dank Hr. Sturm.Sascha Strauß07/08/2022
STC-TEAM, sehr kompetent und professionell. Tolle Unterstützung in allen Angelegenheiten.Fritz Kopin28/07/2022
Das Team von STC Versicherungsmarkler GmbH ist im höchsten Maße weiterzuempfehlen: sehr gute Erreichbarkeit, professionelle Beratung, individuelle Betreuung, Kommunikation auf Augenhöhe sowie schnelle Umsetzung.Manuel Diedert03/07/2022
Absolute Empfehlung! Fantastischer Kundenservice, top Beratung und sehr kompetent.Chris Calvin17/12/2020
Sie fühlen sich nicht nur gut beraten, sonder darüberhinaus absolut sicher und gut aufgehoben. Einfach empfehlenswert! Speziell Frau Wolf hat mir bei der Optimierung meiner KFZ Versicherungsbeiträge sehr weiterhelfen können :) TOPDein TRaumdeckenbauer im Westerwald27/11/2020
Hiermit möchte ich meine absolute Empfehlung aussprechen! Ich bin Psychologin und habe mich vor dem Start ins Berufsleben umfassend von STC beraten lassen - und bin zu 100% zufrieden. Ich bin beeindruckt, wie kompetent und schnell die einzelnen Bedarfsanalysen durchgeführt wurden und habe schnell Vertrauen aufgebaut. Auch weiß ich, dass ich mich auf deren professionelle Einschätzung verlassen kann. Bei Rückfragen antwortet das Team von STC schnell und fundiert. Sie scheuen keine Mühen, damit sich der Kunde wohlfühlt und geben immer ihr Bestes. Auch in Zukunft werde ich STC treu bleiben und uneingeschränkt weiterempfehlen! Man ist hier in guten Händen. Macht weiter so!Carolin Strüder06/09/2020
Ich hatte das Glück Herrn Sturm über meinen Bekanntenkreis kennen zu lernen. Mit meinem damaligem Versicherungsberater war ich bis dahin eigentlich immer zufrieden gewesen. So war es auch eher ein Zufall, dass sich Herr Sturm meine bestehenden Verträge einmal ansah. Ich war schon sehr erstaunt, bei fast allen Policen konnte etwas verbessert werden. Meine bestehende BU konnte sogar völlig neu ( gleicher Beitrag/ längere Laufzeit im Schadensfall / bessere Leistung ) abgeschlossen werden. Als sehr positiv empfand ich den persönlichen Arbeitseinsatz, die Schnelligkeit der Bearbeitungszeit und die gute Erreichbarkeit bei bestehenden Fragen meinerseits. Gleichwohl ich mich vorher schon "in guten Händen" gefühlt hatte, weiß ich nun, wie eine Kommunikation auf Augenhöhe in Sachen Versicherung ( bei der man wirklich alles versteht ) aussieht. Ich habe Herrn Sturm als einen äußerst kompetenten, geduldigen, unkomplizierten und freundlichen Versicherungsmakler und Menschen kennengelernt. Selbst bei bestehenden Verträgen, lohnt sich eine zweite Meinung immer! Ich kann Herrn Dennis Sturm ohne schlechtes Gewissen weiterempfehlen. Dr. T. HerzogTaina H.21/07/2020
Aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dem zuletzt für mich tätigen Versicherungsmakler bin ich auf Empfehlung zu STC gewechselt. Den Schritt habe ich nicht bereut. Der Kundenservice hat geduldig alle meine Fragen beantwortet und mir Empfehlungen ausgesprochen, ohne mir etwas "aufzuschwatzen". Rückmeldungen habe ich sehr schnell erhalten. Auch in Corona-Zeiten erfolgte eine gute digitale Online-Beratung. Das Team war jederzeit erreichbar, kompetent und freundlich. Abschließend kann ich STC mit fünf Sternen weiterempfehlen.N. O.04/05/2020
TOP Beratung!...und vor allem verständlich und transparent rübergebracht. Das ist (leider) keine Selbstverständlichkeit. Danke Herr Sturm und STC-Team!M S04/05/2020
Danke für die super schnelle Regulierung unseres Schadens, die leider unserem lieben Deckenbauer ausversehen passiert ist. Beide Seiten haben super unkompliziert gearbeitet, die Versicherung, die in mega schneller Zeit alles anstandslos reguliert hat und auch unser Deckenbauer der es sofort anstandslos von sich aus direkt gemeldet hat. Danke der Versicherung die alles in mega schneller Zeit anstandslos reguliert hat.DDanke einfach nur top👍👏S. Roßbach06/03/2020
Besser geht nicht. Kompetent ,super nett und immer behilflich. Kann man nur empfehlen.Katharina Thomsen27/01/2020
Sehr zu empfehlen!Lucas Horz02/01/2020
Bester Service. Rund um zu empfehlen!Philipp Adam28/05/2019
Bricht die Regeln und denkt gewerbliche Versicherungen neu. Sehr spannend. Weiter so!Justin Geiß19/04/2019empfiehlt
Kompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit werden hier groß geschrieben. Weiter so!Lucas Brenner25/02/2019
Reibungslose Abwicklung eines Schadenfalls (KFZ). Zur Kommunikation mit dem Versicherungsmakler STC GmbH: transparent, schlüssig, unkompliziert. Maximaler Service, musste mich um nichts selbst kümmern. Nur zu empfehlen.Gabriel Theis05/11/2016
Top Service und super juristischen Know-how. Sehr guter Service im Schadenfall.Fabian Schade20/05/2016