Der Ablauf eines Sozialgerichtsprozesses – das Wichtigste in Kürze.
Das Sozialgericht entscheidet bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche. Diese reichen von der Krankenversicherung über die Arbeitslosenförderung bis hin zum Elterngeld. STC erklärt Ihnen im Folgenden Schritt für Schritt den die wichtigsten Informationen rund um einen Sozialgerichtsprozess.
Sozialgerichte: ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter
Landessozialgerichte: Senate aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche Richter
Bundessozialgericht: Senate aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche Richter
Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichtes richtet sich nach dem Wohnsitz des Klägers. Steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Bei Auslandswohnsitz ist der Sitz des beklagten Versicherungsträgers maßgebend.
1. Klage zum Sozialgericht erst zulässig, wenn zuvor ein Widerspruchsverfahren von der Verwaltungsbehörde durchgeführt wurde
2. Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides beim Sozialgericht in schriftlicher Form eingehen (Absendung per Post reicht zur Fristwahrung nicht!)
3. Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (das Gericht ist nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden)
4. Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil (mit Einverständnis der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung)
Benötige ich für den Prozess einen Anwalt?
Die Beteiligten in der 1. und 2. Instanz können den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaften) vertreten lassen. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter.
Wer trägt die Kosten?
Die Vertretungskosten muss in allen Instanzen jeder Beteiligte zunächst selbst tragen. Das Gericht hat jedoch im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Kosten der Behörden und Versicherungsträger sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zu erstatten. Für Versicherte entstehen keine Gerichtskosten.
Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde. Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des Sozialgerichts ist innerhalb eines Monats Berufung an das Landessozialgericht zulässig. Wird die Berufung abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landessozialgericht erhoben werden. Gegen Urteile des Landessozialgerichts kann Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden. Allen Urteilen und Entscheidungen muss eine vollständige Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. Kommt es zu einer Zwangsvollstreckung, gelten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Vollstreckungen zugunsten von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Weitere Informationen zum Sozialgerichtsgesetz finden Sie auf: anwalt.org
Ein Sozialgerichtsprozess kann sehr kostspielig sein. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich vorher vor den Rechtskosten schützen, die beispielsweise durch Anwälte oder Gerichte entstehen. Wie Sie sich als Privatperson oder Ihr Gewerbe mit einer Rechtsschutzversicherung schützen können, erklärt Ihnen STC hier:
Rechtsschutzversicherung für Gewerbe
Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen
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