Das Handy von einem Freund hat man schnell einmal fallengelassen. Ein Schaden ist also schnell verursacht. Für diesen verursachten Schaden muss man allerdings nur aufkommen, wenn man deliktsfähig ist. Was man unter Deliktsfähigkeit versteht und vor allem wann man selbst deliktsfähig ist, erfahren Sie hier.
1. Deliktsfähigkeit – Was ist das?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen alle deliktsfähigen Personen einen Schadensersatz für fahrlässige oder vorsätzliche Delikte leisten. Diese Deliktsfähigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn beim Verursacher die Fähigkeit vorhanden ist, die Verantwortung für unerlaubte Handlungen zu übernehmen. Es handelt sich somit um eine Frage der Einsichtsfähigkeit eines Menschen.
2. Deliktsfähigkeit bei Kindern
2.1 Kinder im Alter 0-7
Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.§ 828 I BGB
Nach § 828 I BGB sind Minderjährige die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben nicht deliktsfähig. Egal ob der Schaden vorsätzlich oder auch fahrlässig verursacht wurden, Minderjährige unter 7 Jahren können dafür nicht haftbar gemacht werden.
2.2 Kinder im Alter 7-10
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.§ 828 II BGB
Bei Kindern die das siebte, aber nich nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben besteht eine Besonderheit bei Verkehrsunfällen. Entsteht ein Schaden nämlich bei einem Verkehrsunfall so sind sie nur für fahrlässig entstandene Schäden verantwortlich. Grund dafür ist die in diesem Alter noch nicht vorhandene Fähigkeit Geschwindigkeiten und Entfernungen richtig einzuschätzen. Innerhalb anderen Bereiche des Lebens besteht diese Sonderregel nicht. Eine Deliktsfähigkeit ist in diesen Bereichen bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden oder fahrlässigem Handeln grundsätzlich zu bejahen. Hier ist immer der Minderjährige selbst und sein Sinn für Verantwortung zu begutachten.
2.3 Kinder im Alter von 10-18
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.§ 828 III BGB
Alle Kinder die das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich deliktsfähig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Erkenntnisfähigkeit zur Verantwortung nicht vorlag. Hierbei sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen. Die Deliktsfähigkeit ist dabei umso eher zu bejahen, je höher das Alter und die intellektuellen Fähigkeiten des Kindes sind.
Bei der Betrachtung der Frage der Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen ist weiterhin das Verhalten des jeweiligen Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Denn Erziehungsberechtigte haben eine sogenannte Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind. Diese Aufsichtspflicht verpflichtet Erziehungsberechtigte mögliche Schäden abzuwenden. Wird diese Pflicht jedoch einmal von einem Erziehungsberechtigten verletzt, kann er für einen dadurch entstandenen Schaden anstelle des deliktsunfähigen Kindes zur Verantwortung gezogen werden. Kann aber nachgewiesen werden, dass der Schaden trotz ausreichender Aufsichtspflicht entstanden wäre, wird von einer solchen Zurechnung abgesehen.
3. Deliktsfähigkeit bei Erwachsenen
Grundsätzlich sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr als deliktsfähig einzustufen. Doch auch Volljährige können deliktsunfähig sein, wenn eine Bewusstlosigkeit, eine psychische Krankheit oder eine geistige Behinderung nachweislich besteht. Kann aber nachgwiesen werden, dass die Person trotz einer geistigen Beeinträchtigung sich in einem sogenannten „lichten Moment“ befand, so ist die Person für den in dieser Zeit verursachten Schaden als deliktsfähig zu betrachten. Werden allerdings Rauschzustände selbst verursacht, führt dies nicht zu einer Deliktsunfähigkeit. Solche Aspekte werden im Zuge der Fahrlässigkeitsprüfung berücksichtigt.
4. Deliktsfähigkeit und Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden von Personen, die als deliktsfähig anerkannt werden. Denn nur wer erkennt, dass seine Handlung zu einem möglichen Schaden führen kann, kann auch zur Verantwortung gezogen werden. Möchte man sicher gehen, ist ein Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung anzuraten. Denn ein Schaden ist schnell verursacht. Nähere Informationen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung finden Sie hier:
Haben Sie Fragen oder wünschen sich außerdem Beratung? So beraten Sie die Experten von STC gern – füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.
Ihr Ansprechpartner, vor allem im Schadenfall
Wir von STC wissen, dass Ihre Zeit ein wertvolles Gut ist und nicht in aufwendigen Diskussionen mit Versicherungsunternehmen verbraucht werden sollte. Als alleiniger Ansprechpartner übernehmen wir daher sämtliche Bearbeitungsschritte im Versicherungsmanagement und verhandeln Konditionen, Rahmenverträge sowie gesonderte Klauseln, sodass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können.