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Streu- und Räumpflicht

Jana Lotz
Stand: 
Februar 9, 2021
-
4 min
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Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinde selbst für die Streu- und Räumpflicht von Gehwegen verantwortlich.
In der Regel wird die Streu- und Räumpflicht von Gehwegen aber auf die Hauseigentümer übertragen.
Derjenige, der für den Winterdienst verantwortlich ist, muss auch für mögliche Schäden haften.

Zum Winter gehören Schnee und Glätte. Doch wenn sie da sind, stellt sich alljährlich die Frage, wen die Streu- und Räumpflicht eigentlich trifft. Schließlich soll möglichst verhindert werden, dass Fußgänger aufgrund nicht geräumter Bürgersteige stürzen. Doch die Frage, wen die Winterpflicht trifft, sorgt immer wieder für Diskussion. Da diesbezügliche viele Falschinformationen im Umlauf sind. Aber wen trifft die Streu- und Räumpflicht? Sind hierfür die Kommunen, die Hauseigentümer oder doch die Mieter zuständig?

1. Streu- und Räumpflichten des Hauseigentümers

Da die meisten Kommunen ihre Räum- und Streupflichten von Gehwegen auf die Hauseigentümer übertragen, müssen diese dann laut Satzung die Bürgersteige von Schnee und Eis befreien. Daher sollte sich der Eigentümer grundsätzlich immer bei der Kommune erkundigen, wer welche Streu- und Räumpflicht hat. Sollte der Winterdienst allerdings nicht auf den Eigentümer übertragen worden sein, so muss dieser den Gehweg nicht räumen. Dennoch ist der Eigentümer für die Sicherheit auf seinem Grundstück weiterhin verantwortlich. Wann geräumt und gestreut werden muss, ergibt sich regelmäßig aus der jeweiligen Ortssatzung. Fehlt es in dieser aber an einer entsprechenden Regelung, so ist von von einer Räumpflicht an Werktagen von 7 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 21 Uhr auszugehen.

2. Sonderfälle beim Winterdienst

Dennoch gibt es viele Sonderfälle bezüglich der Streu- und Räumpflicht. Die wichtigsten Sonderfälle sind:

Eckgrundstücke

Bei Eckgrundstücken grenzt die Immobilie an mehrere Straßen an. Hier ist der Eigentümer für alle Gehwege verantwortlich, die rund um das Haus liegen. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht nur für die Seite, von der man das Grundstück betreten beziehungsweise befahren kann. Vielmehr gilt sie somit für alle Seiten des Grundstücks.

Tiefgarage

Auch ist der Eigentümer für die Sicherheit einer privaten Tiefgarage verantwortlich, sofern sich diese auf seinem Grundstück befindet.

Privatwege

Für private Wege, die lediglich zum Weg abkürzen von Mietern oder Passanten genutzt werden, besteht in der Regel keine Streu- und Räumpflicht für den Eigentümer. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der private Weg den einzigen Zugang zum Grundstück darstellt.

Dachlawinen

Im Einzelfall kann der Eigentümer dazu verpflichtet sein, das Dach vom Schnee zu befreien. So sollen gefährliche Dachlawinen und möglich Einstürze des Dachs aufgrund der großen Schneelast verhindert werden.

3. Übertragung der Streu- und Räumpflicht

Liegt die Streu- und Räumpflicht beim Eigentümer, kann diese auch auf den Mieter übertragen werden. Die Übertragung geht aber nicht einfach so. Vielmehr muss eine entsprechende Vereinbarung über die Streu- und Räumpflicht im Mietvertrag vorhanden sein. Liegt eine solche klare Vereinbarung nicht vor, ist der Eigentümer weiterhin für den Winterdienst verantwortlich. Ein weiterverbreiteter Irrtum ist, dass die Übertragung auch über eine überreichte Hausordnung möglich ist. Die Übergabe einer Hausordnung ist aber gerade nicht ausreichend und sorgt nicht für eine Übertragung der Pflichten auf den Mieter. Wird die Streu- und Räumpflicht wirksam auf den Mieter übertragen, bedeutet dies jedoch nicht, dass den Eigentümer keine Pflichten mehr treffen. Nun trifft den Eigentümer zwar nicht mehr die Streu- und Räumpflicht, aber dafür eine Überwachungspflicht. Der Eigentümer ist nun dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob der Winterdienst ordnungsgemäß erfüllt wird.

4. Keine Befreiung für Berufstätige, Senioren und Kranke

Gute Gründe, wie berufliche Abwesenheit, Krankheit oder hohes Alter, entbinden nicht von der Streu- und Räumpflicht. In solchen Fällen muss notfalls für Ersatz gesorgt werden. Es ist eine Sicherstellung erforderlich, dass die Erfüllung dieser Pflichten durch eine andere Person oder einen Dienstleister erfolgt. Sollten diese Kosten für eine Privatperson nicht tragbar sein, können diese Aufwendung nach Mitteilung an das Sozialministerium aber von der Grundsicherung abgedeckt sein.

5. Wie setzt man die Kosten für den Winterdienst von der Steuer ab?

Sollte ein Dienstleister mit der Streu- und Räumpflicht beauftragt sein, so können diese Kosten bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Denn es handelt sich bei diesen Kosten um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Lohnkosten können bis zu einer Grenze von 4.000 € im Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies gilt auch für öffentliche Gehwegen, obwohl diese nicht zum Grundstück gehören. Diese Dienstleistungen gelten dennoch als haushaltsnah und sind somit absetzbar. Abzugsberechtigt ist immer derjenige, der die Kosten für den Winterdienst getragen hat. Also derjenige der das Geld überwiesen und eine Rechnung oder Nebenkostenrechnung aufweisen kann.

6. Schadensersatz und Schmerzensgeld

Kommt es zu einem Sturz aufgrund eines schlecht geräumten oder glatten Bürgersteigers, kann es für den Inhaber der Verkehrssicherungspflicht schnell zu unangenehmen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanprüchen kommen. Denn das Befreien des Bürgersteigs von Schnee und Eis bezeichnet man als eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wird eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann dies nach § 823 I BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

- § 823 I BGB

Ob ein Anspruch tatsächlich besteht ist abhängig vom Einzelfall. Jedenfalls ist klar, dass auch Fußgängern ein Mitverschulden möglicherweise angelastet werden kann. Beispielsweise weil diese kein geeignetes Schuhwerk für die Witterungsverhältnisse getragen haben. Außerdem kann wegen der Missachtung der Verkehrssicherungspflicht ein Bußgeld drohen. Damit man nicht möglichen Schandensersatzansprüchen ausgeliefert ist, lohnt sich eine entsprechende Absicherung. Eine Privathaftpflichtversicherung ist in einem solchen Fall unerlässlich. Kommt es zu schweren Schäden, können etwaige Ansprüche schnell die eigenen Rücklagen übersteigen. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt dann aber für alle anfallenden Kosten auf. Weitere Informationen zur Privathaftpflichtversicherung finden Sie hier:

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