Vorauszahlung Beitrag Krankenversicherung – Steuertipp für privat Krankenversicherte Privat Versicherte können schon seit 2010 durch geändertes Zahlungsverhalten Steuern bzw. Geld sparen und eventuell noch einen zusätzlichen Rabatt erhalten. Möglich wird das durch eine Beitragsvorauszahlung der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungen, welche sich im Jahr 2020 nochmals verbessert hat. STC erklärt Ihnen den Zusammenhang und wie Sie mit einer Vorauszahlung Steuern sparen können.
Normalerweise werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung monatlich oder vierteljährlich gezahlt. Die private Krankenversicherung ist unterteilt in Basis- und Zusatzversicherung. Die Basisabsicherung kann steuerlich voll von Ihren Einkünften abgesetzt werden. Die Beiträge der Zusatzleistungen (wie zB.: Chefarztbehandlung usw.) können nicht immer in vollen Umfang abgesetzt werden, da sie zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. Dazu zählen auch andere Versicherungen, wie Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherung. Daher bietet sich eine Vorauszahlung der privaten Krankenversicherung an. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Person und Jahr abgesetzt werden. Falls ein Zuschuss für die Krankenversicherung gezahlt wird oder Krankheitskosten übernommen werden sollen, mindert sich der Betrag auf 1.900 Euro pro Person/Jahr. Dieser Höchstbetrag wird meistens den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, Familienversicherten, Beamten und Rentnern gewährt.
Die private Krankenversicherung ist unterteilt in Basisversicherung und Zusatzversicherung. Die Basisabsicherung beträgt ca. 70-85 % des Gesamtbetrages der privaten Krankenversicherung und deckt die gleichen Leistungen wie eine gesetzliche Krankenkasse ab. Beiträge, die über die Basisversicherung hinausgehen, sind nicht in der Grundversorgung mit einbegriffen und gelten als zusätzliche Leistungen.
Die Höhe der Basisversicherung wird jedes Jahr von der Krankenkasse bescheinigt und an die Finanzverwaltung gemeldet.
Ausnahmen gibt es für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Diese Beitragszahlungen sind immer komplett absetzbar, auch wenn sie den Höchstbetrag von 2.800 Euro oder 1.900 Euro übersteigen.
Achtung: Da mit diesen Zahlungen der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft ist, sind alle übrigen Versicherungen aus diesem Bereich nicht mehr absetzbar.Das heißt: Privat Krankenversicherte, deren Beitragszahlungen den Höchstbetrag von 2.800 oder 1.900 Euro übersteigen, setzen ausschließlich die von der Krankenkasse übermittelten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ab.
Der Gesetzgeber hat durch die Vorauszahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung die Möglichkeit geschaffen, das Volumen der abziehbaren Sonderausgaben zu erhöhen und somit mehr für die zukünftigen Jahre abzusetzen. Die steuerlich absetzbare Vorauszahlung beträgt seit 01.01.2020 das 3-fache vom Jahresbeitrag (36 Monate). Zum Vergleich: Bis 31.12.2019 war es das 2,5-fache vom Jahresbeitrag (30 Monate). Nachdem durch eine Vorauszahlung im ersten Jahr die Beiträge zur Basisversicherung im vollen Umfang steuerlich abgesetzt werden dürfen, können im Folgejahr die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag (2.800 Euro/1.900 Euro) geltend gemacht werden. Zum besseren Verständnis haben wir im Punkt vier ein Beispiel erläutert.
Herr Müller ist Rechtsanwalt und privat krankenversichert. Sein Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 6.000 Euro. Davon fallen 2022, 2023 und 2024 jeweils 5.000 Euro auf die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung an. Zusätzlich zahlt er Versicherungsbeiträge für KFZ-Haftpflicht, Privathaftpflicht und Risikolebensversicherung in einer Gesamthöhe von 3.000 Euro.
Herr Müller kann die gesamten 5.000 Euro für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung steuerlich absetzen. Sie sind voll abzugsfähig, obwohl sie den Höchstbetrag (2.800 Euro/1.900 Euro) überschreiten. Mit einem Spitzensteuersatz von 42 % ergibt das „nur“ eine Steuerersparnis von 2.100 Euro. Da der Höchstbetrag von 2.800 Euro ausgeschöpft ist, können die übrigen Versicherungen von 3.000 Euro und der Zusatzanteil der privaten Krankenversicherung (=1.000 Euro) nicht abgesetzt werden. 4.000 Euro müssen zusätzlich versteuert werden.
Herr Müller leistet im Jahr 2021 eine freiwillige Vorauszahlung des 3-fachen Jahresbeitrages: 6.000 Euro x 3 Jahre = 18.000 Euro In Summe hat er 2021 = 24.000 Euro an Beiträgen gezahlt. Der Anteil der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung beträgt: 5.000 Euro x 3 Jahre = 15.000 Euro 15.000 Euro + 5.000 Euro (Jahr 2021) = 20.000 Euro 20.000 Euro können im Jahr 2021 voll abgesetzt werden. Die Zusatzleistungen nicht, da der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft ist. 2022 & 2023 Da die Beträge der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung im Jahr 2021 schon steuerlich abgegolten sind, kann Herr Müller die anderen Versicherungsbeiträge unter „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ geltend machen. Von 3.000 Euro können höchstens 2.800 Euro angesetzt werden. 2.800 x 2 Jahre = 5.600 Euro Mit einem Spitzensteuersatz von 42 % beträgt die Steuerersparnis für beide Jahre 2.352 Euro.
Interessant ist diese Form der Beitragsvorauszahlung besonders für privat Krankenversicherte, die über ein hohes Einkommen verfügen und über weitere Vorsorgeleistungen verfügen, welche sich im Normalfall nicht steuerlich auswirken. Mit einem Spitzensteuersatz für die Einkommenssteuer von 42% beträgt die Steuerersparnis
über 3 Jahre ca. 3.500 Europro Person (Kirchensteuer nicht mit einberechnet).
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gelten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich in dem Jahr verausgabt, dem sie wirtschaftlich zugehören.
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
Das gilt, wenn Zahlungen kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen und fällig geworden sind. Als „Kurze Zeit“ werden Zahlungen im Zeitraum vom 22.12. bis 31.12. und bezeichnet, sowie Beiträge, die vertragsgemäß zwischen dem 22.12. und dem 10.1. fällig werden.
WICHTIG: Vorauszahlungen immer vor dem 22.12. leisten, damit das Finanzamt diese für das Jahr der Leistung als Vorsorgeaufwendungen anerkennt.Zusätzlich gewähren manche Krankenkassen einen Rabatt bei Beitragsvorauszahlung. Dieser kann sich je nach Krankenkasse auf bis zu 4 % belaufen. Einige Rabatte großer Versicherer bei jährlicher Zahlung (Bsp.):
Falls sich die Beitragshöhe der Krankenversicherung im Zeitraum der Vorauszahlung ändert, hat dies meist keinen Einfluss auf die zu meldenden Beiträge. Es wird ggf. der Zeitraum für die im Voraus gezahlten Beiträge entsprechend angepasst.
Bei einem Wechsel oder einer Kündigung der Krankenversicherung werden die vorausgezahlten Beiträge erstattet. Allerdings macht dies die beabsichtigte Steuerersparnis zunichte. Zur besseren Veranschaulichung der Vorauszahlung der Privaten Krankenversicherung haben wir noch einen weiteren Blogbeitrag mit entsprechenden Grafiken.