Die Riester-Rente lohnt sich nur für Kinderreiche und Menschen mit geringem Einkommen? Falsch gedacht! Gerade wenn Sie etwas mehr verdienen und somit einen hohen Einkommensteuersatz haben, kann der Abschluss eines Riester-Vertrages sinnvoll sein. Denn dann können Sie neben den Zulagen auch noch Steuervorteile ausschöpfen. STC klärt auf.
Der Ruf der Riester-Rente hat in den letzten Jahren etwas gelitten - hohe Abschlussprovisionen und Verwaltungskosten, die an den Zulagen zehren und dazu noch Ärger um zurückgerufene Fördergelder.
Aber trotzdem ist die Riester-Rente profitabler als mancher denkt. Denn mit der richtigen Sparform und einem passenden Vertrag lohnt sich der Abschluss einer Riester-Rente schlussendlich immer noch und dies gilt nicht nur für Kinderreiche und Menschen mit geringerem Einkommen. Denn Besserverdiener profitieren sogar doppelt: Neben der Zulage kann hier oftmals zusätzlich ein Steuervorteil erzielt werden.
Die Grundregeln der Riester-Rente sind einfach. Dabei werden 4% des Einkommens - mindestens 60€ und maximal 2.100€- in einen Riester zertifizierten Vertrag eingezahlt. Auf diesen sogenannten Eigenbetrag legt der Staat eine Förderung drauf. So ist eine Grundzulage im Jahr in Höhe von 175€ sicher. Dazu gibt es für jedes Kind, das ab dem 01.01.2008 geboren wurde 300€ und für jedes frühere geborene Kind 185€. Diese Zulage erfolgt so lange, wie es Kindergeld gibt.
Sie wollen sich weiter zur Riester-Rente informieren? Dann finden Sie weitere Informationen hier: Riester-Rente
Wie bereits angesprochen, kann sich für Sie eventuell neben den Zulagen noch ein Steuervorteil durch den Abschluss einer Riester-Rente ergeben.
Gemäß § 10 I Nr.2 a ESTG sind Beiträge zur Riester-Rente als Sonderausgaben zu qualifizieren.
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen -§ 10 I Nr. 2a ESTG
Demnach können Riester-Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 2.100€ inklusive Zulagen bei Ledigen in der Steuererklärung als Sonderausgabe abgesetzt werden. Bei Ehepaaren verdoppelt sich die abgesetzte Summe einfach um das doppelte und beläuft sich somit auf 4.200€.
Daraus ergibt sich zunächst ein rechnerischer Steuervorteil. Dieser rechnerischer Steuervorteil ist von dem persönlichen Einkommensteuersatz und der Höhe der jährlichen Einzahlung in den Riester-Vertrag. Dabei richtet sich der Einkommensteuersatz nach dem jährlich erzielten Einkommen.
Der so errechnete Steuervorteil ist aber immer höher als die tatsächliche Rückerstattung. Grund hierfür liegt in der Verrechnung von Steuervorteil und der durch den Riester-Vertrag erzielten Zulage. Denn diese Zulagen müssen von dem Steuerersparnis abgezogen werden, denn sonst würde eine Doppelförderung vorliegen.
Sie haben eine Riester-Vertrag abgeschlossen und haben ein Kind mit dem Geburtsjahr 2009. Dabei erhalten sie Zulagen vom Staat in Höhe von 475€: 175€ Grundzulage und 300€ Kinderzulage. Wenn nun 1.625€ in die Riester-Rente eingezahlt werden, würde sich ein Ergebnis von 2.100€ ergeben. Diese 2.100€ können komplett von der Steuer abgesetzt werden. Wird zum Zweck einer höheren Rente und weiteren Vorteilen mehr eingezahlt als die 2.100€, dann sind trotzdem nur 2.100€ absetzbar.
Der dargestellte Sonderausgabenabzug kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das dadurch resultierende Steuerersparnis höher ist als die möglichen Zulage. Ob das der Fall ist, müssen Sie nicht selbst prüfen. Das Finanzamt prüft dies automatisch im Rahmen der sogenannten "Günstigerprüfung" nach. Damit das Finanzamt tätig wird, muss jedoch vorher eine Steuererklärung erfolgt sein. Dabei werden die Riester-Beiträge nicht im Mahnbogen bei den Sonderausgaben angegeben, sondern in den Anlagen AV.
Fällt nach der Prüfung das Steuerersparnis geringer aus als die Zulage passiert nichts. Sollte das Ersparnis aber höher ausfallen, dann werden die Riester-Beiträge als Sonderausgaben berücksichtig und es werden Steuern zu sparen. Die gesparten Steuern müssen nicht wie die Zulagen zwangsläufig in die Altersvorsorge fließen und stehen zur freien Verfügung bereit. Aber wird der Riester-Vertrag später aufgelöst so ist Vorsicht geboten, wenn das Geld doch nicht in die Altersvorsorge geflossen ist. Denn dann gilt dies als "schädliche Verwendung", sodass neben den Zulagen auch die gesparten Steuern zurück gezahlt werden müssen.
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