Im Beruf anpacken können Sie. Aber auch die eigene finanzielle Zukunft? Als Handwerker sollten Sie frühzeitig fürs Alter vorsorgen, nur so können Sie Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten. Eine gute Möglichkeit bietet die betriebliche Altersvorsorge, die im Handwerk allerdings nicht pauschal für alle gleich gilt. Welche Unterscheidungen es innerhalb von Tarifverträgen, Berufsgruppen und Regionen gibt, erklärt Ihnen STC im Folgenden.
Kein Tarifvertrag heißt nicht gleichzeitig, dass es keine Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge gibt. Auch bei handwerklich Tätigen ohne Tarifvertrag gibt es oftmals vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über die Ausgestaltungen der betrieblichen Altersvorsorge. Diese können sich entweder bei jedem individuellen Arbeitsvertrag unterscheiden oder durch eine Betriebsvereinbarung für den gesamten Betrieb gelten. Es ist sogar möglich, dass Sie sich nicht bewusst für eine betriebliche Altersvorsorge entschieden haben und dennoch Altersvorsorge betreiben (siehe Opting-out).
Auch wenn keine Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge in Ihrem Betrieb vorhanden sind, besteht nach § 1a BetrAVG grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Nicht in jedem Tarifvertrag lassen sich Regelungen zu den Ausgestaltungen der betrieblichen Altersvorsorge finden. Allerdings haben mehr und mehr Tarifpartner die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge entdeckt und dies innerhalb der Tarifverträge berücksichtigt. Für handwerklich Tätige, deren Lohn- oder Gehaltsansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, hat das in vielen Fällen zu hervorragenden Möglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge geführt. Zusätzlich zum Tarifvertrag sind weitere Regelungen je nach Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. Diese dürfen den Tarifstandard allerdings nicht unterschreiten.
Ob Ihre Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge in einem Tarifvertrag, in Ihrem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt sind, hat keinen direkt Einfluss auf die Inhalte. Allerdings sind Regelungen eines Tarifvertrages als Untergrenze anzusehen, die durch einen Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarungen nicht unterschritten werden dürfen. Diese Regelungen können von angebotenen Durchführungswegen, bis hin zu einem festen/ prozentualen Arbeitgeberbeitrag (Arbeitgeberförderung) alles umfassen. Auch Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einem vorzeitigen Ausscheiden (z.B. Arbeitgeberwechsel) und Regelungen zu der sogenannten Unverfallbarkeit der Beiträge sind oftmals genau festgelegt.
Damit Sie gut für Ihr Alter vorsorgen können, ist es wichtig, sich mit Ihrer Ausgangslage zu beschäftigen. STC überprüft für Sie gerne Ihren Tarifvertrag und betriebliche Vereinbarungen und findet die passende betriebliche Altersvorsorge für Sie!